Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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5)  die  Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-,  Invalidenversicherungs-,  Witwen-,  Waisenund
  Pensionskassen,  welche  von  Steuerpflichtigen  auf  Grund  einer  im  Gesetz
oder  im  Arbeits=  oder  Dienstvertrag  begründeten  Verpflichtung  für  ihre  Person
entrichtet  werden;

6)  der  Verlust,  welcher  bei  Berechnung  des  Einkommens  aus  einer  einzelnen  Art
von  Einkommensquellen  sich  ergeben  hat  (vergl.  jedoch  Art.  13  Abs.  3  a.  E.).

II.  Dagegen  sind  nicht  abzugsfähig  insbesondere:

1)  Verwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  wie  Ausgaben
  zu  Geschäftserweiterungen,  Kapitalanlagen  oder  Abtragung  von  Kapitalschulden;


2)  Zinsen  für  das  im  Geschäftsbetriebe  angelegte  eigene  Kapital  des  Unternehmers;

3)  die  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt
seiner  Familienangehörigen  gemachten  Ausgaben  einschließlich  des  Geldwerts  der
zu  diesen  Zwecken  verbrauchten  Erzeugnisse  und  Waren  des  eigenen  land=  und
forstwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebes,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  unter  1
Ziff.  1  a.  E.  und  unbeschadet  der  Abzugsfähigkeit,  welche  für  die  von  dem  Steuerpflichtigen
  zum  Unterhalt  seiner  Familienangehörigen  zu  entrichtenden  Renten  2c.
nach  der  Vorschrift  unter  I  Ziff.  4  stattfindet  (vergl.  jedoch  Art.  11);

4)  die  für  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  erhobenen  Ertrags=  und  Einkommensteuern.


Art.  10.
Den  Maßstab  für  die  Besteuerung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen  des
Steuerpflichtigen.

Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und
Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  bei  Beginn  des  Steuerjahres  zu  berechnen.
In  Fällen,  wo  im  Laufe  des  Steuerjahres  eine  Einschätzung  zur  Einkommensteuer
für  einen  Teil  des  Steuerjahres  einzutreten  hat  (Art.  66,  67  und  68),  ist  der  Stand
dieser  Verhältnisse  bei  Beginn  der  neuen  oder  veränderten  Steuerpflicht  maßgebend.
Feststehende  Einnahmen  aus  Kapitalen  und  Renten,  sowie  aus  Dienst  und  Beruf
(Art.  6  Ziff.  3  und  4)  sind  nach  dem  Stande  der  Einkommensquellen  am  maßgebenden
Tage  mit  ihren  im  Laufe  des  Jahres  zu  erwartenden  Beträgen,  unbestimmte  oder
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