110 Spezieller Teil.
folgt aber, zumal es sich nicht um ein Strafgesetz handelt, welches
alle in seinem Bereich begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen
beabsichtigt, nicht, daß das Gesetz wie auf Inländer so
auch auf Ausländer Anwendung zu finden hätte. In dieser
Beziehung sind die Grundsätze des internationalen Privatrechts
entscheidend. Der Art. 23 des EG. zum BB. schreibt vor,
daß eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inlande auch
über einen Ausländer angeordnet werden kann, sofern der Staat,
dem er angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, und der Ausländer
nach den Gesetzen dieses Staates der Fürsorge bedarf
oder im Inlande entmündigt ist. Das deutsche Vormundschaftsgericht
aber kann vorläufig Maßregeln treffen, so lange eine
Vormundschaft oder Pflegschaft nicht angeordnet ist. Diese
Gesetzesvorschrift spricht von Vormundschaften und Pflegschaften
ganz allgemein und umfaßt deshalb alle vormundschaftlichen
Maßregeln, die von den Vormundschaftsgerichten getroffen
werden können. Zu ihnen aber gehört die Anordnung der
Fürsorgeerziehung, die den Vormundschaftsgerichten übertragen
ist und die Besserung Minderjähriger bezweckt. Die Fürsorgeerziehung
über Ausländer kann deshalb nur unter denselben Voraussetzungen
angeordnet werden, wie eine Vormundschaft oder
Pflegschaft im Inlande über Ausländer eingeleitet werden kann.
Es ist vor allem die Feststellung erforderlich, daß der Staat, dem
der Ausländer angehört, die Fürsorge nicht selbst übernimmt.
Der inländische Staat wird bei dieser Lage der Gesetzgebung
stets am geeignetsten ausländische Minderjährige, die an sich der
Fürsorgeerziehung bedürfen, aus seinem Gebiete ausweisen,
wenn ihn nicht etwa Staatsverträge daran hindern, und wird es
sich daher empfehlen, in solchen Fällen in Gemäßheit des § 5
des Ges. — wozu Art. 23 Abs. 2 EG. ausdrücklich ermächtigt —
vorläufige Maßregeln eintreten zu lassen, damit inzwischen über
die Frage der Ausweisung und ob eventuell der auswärtige Staat
die Fürsorge übernehmen will, an zuständiger Stelle entschieden
werden kann.1)
Wenn im einzelnen Falle nicht festzustellen
ist, ob der Minderjährige Inländer oder Aus-1)
Erk. d. K G. vom 2. Dezember 1901, 1— 1072—1 PrVBl. 23 361.
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