822 1. Abtheilung: Legitimation.
öffentlicher Bekanntmachung, so wird er die Vorlegung einer neuesten
Vollmachtsurkunde in Form der 88 29, 30 R.G.B. erfordern, falls
durch den Antrag zugleich eine zur Eintragung erforderliche Eklärung
ersetzt werden soll (§ 30 R.G.B.O.).
Vorerbe, Nacherbe, Nachbermächtnißnehmer: Nacherbe ist, wer in
der Weise eingesetzt ist, daß er erst Erbe wird, nachdem ein anderer
(der Vorerbe) Erbe geworden ist (5 2100 B. G. B). Mit dem
Eintritt des Erbfalls erlangt der Nacherbe ein im Zweifel vererbliches
Recht (§ 2108 Abs. 2, vgl. § 2142 B. G.B.), mit dem
Eintritt des Falls der Nacherbfolge ist er Erbe (§ 2139) und
der Vorerbe verpflichtet, ihm die Erbschaft herauszugeben G 2130).
Die Anordnung der Nacherbschaft wird in den Erbschein aufgenommen
(8 2363 B. G. B., § 36 R.G.B.O.), event. ist vom
Grundbuchrichter an der Hand der in einer öffentlichen Urkunde
enthaltenen Verfügung von Todeswegen zu prüfen, ob eine Nacherbschaft
angeordnet ist (§ 36 R.G.B.O., vgl. Th. I, S. 165, 166,
ferner Entsch. d. Kammerg. VII S. 125; VIII S. 65f.).
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht
des Nacherben, event. auch die Befreiung des Vorerben von den
Beschränkungen seines Verfügungsrechts, von Amtswegen einzutragen
& 52 R.G.B.O..
Die Anordnung einer Nacherbfolge kann auch im Falle des
sogen. Berliner Testaments vorliegen, durch welches die Ehe—
gatten einander und ihre Kinder zu Erben mit der Maßgabe ein—
setzen, daß der überlebende Ehegatte Verwaltung und Nießbrauch,
sowie freie Verfügung über die Substanz hat, den Kindern nur
das bei seinem Tode übrige zufallen soll; der überlebende Clegatte
kann als Vorerbe und die Kinder als Nacherben anzuschen
sein (ogl. Entsch. d. Kammerg. V S. 182). Im Zueifel ist
aber anzunehmen, daß die Kinder für den gesammten Nachlaß
als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt sind
(§ 2269 B. G. B., vgl. 88 2271 Abs. 2, 2068, 2069 B. G.B..
Der Vorerbe hat zwar grundsätzlich das freie Verfügungsrecht
über die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände und alle Rechte
des Eigenthümers (§ 2112 B. G. B.), jedoch sind die rechtsgeschäftlichen
Verfügungen desselben über Grundstücke und Rechte
an Grundstücken im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würden, es sei denn, daß dem Dritterwerber