Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Preussen  fallende  Kkasse  der  letzterwähnten,  noch  niche  verloosbaren  Scheine,  soll  von  beiden  Regierungen,
  zur  Nachricht  der  becheiligten  Gläubiger,  durch  inländische  und  auswärtige  öffentliche
Blätter  zur  allgemeinen  Wissenschaft  gebracht  werden.

Ausgleichung,  wegen  der  verschiedenen  Schuldenklassen.

Z.)  Bei  sothanem  Abtheilungsplane  sind  zugleich  die,  wegen  der,  bei  Uebernahme  einer
und  der  andern  Klasse  von  Schulden,  Scate  findenden  verschiedenen  Verzinsung  und  fonstigen
Verhälenisse,  wechselseitig  zu  machenden  Vergütungen  und  Cneschädigungen  ausgeglichen  worden,
indem,  namentlich  auch  in  Rücksicht  der  Supplemenezinsen  von  2  Procene  und  72  Procent  Agio
bei  dem  sogenannten  Churbraunschweigischen  Darlehne,  welche  aus  dem  Sreuer-Aerario  den
Inhabern  dieser  Obligationen  zu  leisten,  und  nunmehro  künftig  von  Sachsen  allein  zu  übernehmen
  sind,  dem  Herzogthume  eine  verhältnißmäßige,  nach  dem  Maßstabe  der  gesammten,  für
das  Herzogehum  auf  Drei  Hundert  und  Sieben  und  ein  halb  Eintausend  Theil,  und  für  das  Koͤ—
nigreich  auf  Sechs  Hundert  Zwei,  und  Neunzig  und  ein  halb  Ein  Tausend  Tbeil  berechneten
Steuereinkünfte,  größere  Summe  der  Schulden  zugetrheilt  worden  ist;  das  Königreich  Sachsen
dagegen  auch,  wegen  der  ihm  überwiesenen  Summe  von

031,  730  Thlr.  6  gl.  0  pf.  unzinsbarer  Steuerscheine,
durch  gleichmäßige  Mehrübernahme  von  Schulden,  die  erforderliche  Entschädigung  geleistet  hat.

Beiträge  von  dem  vormaligen  Königreiche  Westphalen.

0.)  Was  die  von  Seiten  des  vormaligen  Königreichs  Wesiphalen,  wegen  Barby  und  Gommern,
  vermöge  Convention  vom  5ten  März  1810.  zu  den  Steuer-Credic-Schulden  und  der  desfallsigen
  Sreuer-Credit-Casse  zu  leisten  gewesenen  Beiträge  betrifft;  so  begiebt  sich  die  Koniglich
Sachsische  Regierung  der,  auf  zwei  Drittheile  sowohl  der  bisher  erwachsenen  Rückstände,  als  der
küunftigen  teistungen  zu  machenden  Ansprüche,  und  wird  deßhalk  von  der  Königlich  Preusstschen
Regierung,  bei  der  im  Art.  XII.  S.  18.  festgesetzten  Ausgleichung  über  die  Delosta,  entschäotgt.

Verzinsung  der  Capitalien.

10.)  Die  bisherige  gemeinschaftkliche  Verzinsung  der  Sreuer-Credit-Schulden  hat  sich  mie
dem  Michaelistermine  1817.  geendige,  und  es  ist  daher  die  endliche  Abrechnung  dergestalt  zu
bewerkstelligen,  daß  jede  der  beiden  Königlichen  Regierungen  die,  von  Ostern  1313.  an  verfallenen
  und  fernerhin  verfallenden,  halbjährigen  Zinsen  ihres  nun  bestimmten  Antheils  besagter  Schulden,
  allein  bezahlt.  Auch  übernimmt  jede  der  beiden  Rezierungen  die  Haftung  für  die,  vor  dem
Ostertermine  1813.  verfallenen,  aber  unerhoben  gebliebenen  Zinsen  der  ihr  nun  zur  kast  fallenden
  Sreuer-Credie-Schulden,  und  wird  deren  Berichtigung,  auf  Anmelden  der  Gläubiger,  in  so
weit  bewirken,  als  nicht  in  einzelnen  Fällen  bierbei,  wesen  Mangel  an  tegitimationen,  Verjährung
  oder  ägnlicher  Ursachen  halber,  Hindernisse  eintreten.  Zu  dieser  Berichtigung  der  verfalle-