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b) vor der Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse
zum Staate oder zu einer Gemeinde oder zu einem ihrer Beamten Dienst
geleistet hat, insoferne diese Beschäftigung mit Aussicht auf dauernde Verwendung
erfolgt war und zur Ernennung zum Beamten geführt hat;
3. Gerechnet wird ferner, und zwar wie der bayerische Staats= und Militärdienst,
die im Dienste des Reichs und die bei einem außerbayerischen deutschen
Kontingent im Militärdienste zurückgelegte Zeit.
VII.
Aus besonderer Gnade verfügen Wir, daß auch die Personen, die am Tage Unseres
neunzigsten Geburtsfestes nicht mehr im Dienste sind, mit dem Luitpoldkreuze beliehen werden
können, wenn sie im übrigen die Erfüllung der für die Erlangung des Ehrenzeichens geforderten
Bedingungen nachzuweisen vermögen.
VIII.
Über die Verleihung des Luitpoldkreuzes wird eine Urkunde ausgefertigt.
Die Namen der Inhaber des Ehrenzeichens werden in amtlichen Blättern bekanntgegeben.
IX.
Das Luitpoldkreuz ist zurückzuliefern:
1. im Falle der Verleihung des K. Ludwigsordens;
2. nach dem Ableben des Inhabers.
Die Inhaber des Luitpoldkreuzes haben das militärische Dienstauszeichnungskreuz zweiter
Klasse abzulegen und einzuliefern.
X
Mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragen Wir das K. Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern.
Berchtesgaden, den 24. Februar 1911.
Luitpold,
Prinz vo#n Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer.
Dr. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. Dr. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Hirschberg,
K. Geheimer Rat.