Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  16.  159

b)  vor  der  Ernennung  zum  Beamten  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse
zum  Staate  oder  zu  einer  Gemeinde  oder  zu  einem  ihrer  Beamten  Dienst
geleistet  hat,  insoferne  diese  Beschäftigung  mit  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung
  erfolgt  war  und  zur  Ernennung  zum  Beamten  geführt  hat;

3.  Gerechnet  wird  ferner,  und  zwar  wie  der  bayerische  Staats=  und  Militärdienst,
  die  im  Dienste  des  Reichs  und  die  bei  einem  außerbayerischen  deutschen
Kontingent  im  Militärdienste  zurückgelegte  Zeit.

VII.

Aus  besonderer  Gnade  verfügen  Wir,  daß  auch  die  Personen,  die  am  Tage  Unseres
neunzigsten  Geburtsfestes  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  mit  dem  Luitpoldkreuze  beliehen  werden
können,  wenn  sie  im  übrigen  die  Erfüllung  der  für  die  Erlangung  des  Ehrenzeichens  geforderten
  Bedingungen  nachzuweisen  vermögen.

VIII.
Über  die  Verleihung  des  Luitpoldkreuzes  wird  eine  Urkunde  ausgefertigt.
Die  Namen  der  Inhaber  des  Ehrenzeichens  werden  in  amtlichen  Blättern  bekanntgegeben.

IX.
Das  Luitpoldkreuz  ist  zurückzuliefern:

1.  im  Falle  der  Verleihung  des  K.  Ludwigsordens;
2.  nach  dem  Ableben  des  Inhabers.
Die  Inhaber  des  Luitpoldkreuzes  haben  das  militärische  Dienstauszeichnungskreuz  zweiter

Klasse  abzulegen  und  einzuliefern.
X

Mit  dem  Vollzuge  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragen  Wir  das  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
Berchtesgaden,  den  24.  Februar  1911.

Luitpold,

Prinz  vo#n  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  rhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.
Dr.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  Dr.  v.  Brettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Frhr.  v.  Hirschberg,
K.  Geheimer  Rat.