Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

S.  104.

4  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Großhzgth.  Baden.  Vom  22.  Angust  1818.

 

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K.  19.

und  Entscheidung  des  Staats  Ministeriums,  und  nach
vorgängiger  Entschädigung.

Niemand  darf  in  Criminal  achen  seinem  ordentlichen
Richter  entzogen  werden.

Niemand  kann  anders  als  in  gesetzlicher  Form  verhaftet
  und  länger  als  zweymal  21  Stunden  im  Gesä
  festgehalten  werden,  ohne  über  den  Grund
einer  Verhaftung  vernommen  zu  seyn.

Der  Großherzog  kann  erkannte  Strafen  mildern
oder  ganz  nachlassen,  aber  nicht  schärfen.

Alle  Vermögens  Confiscationen  sollen  abgeschafft  werden.
Die  Preßfreyheit  wird  nach  den  künftigen  Bestimmungen
der  Bundes  Versammlung  gehandhabt  werden.

Jeder  Landes  Einwohner  genießt  der  ungestörten  Gewissensfreyheit
  und  in  Ansehung  der  Art  seiner  Gottesverehrung
  es  gleichen  Schutzes.

Die  politischen  Rechte  der  drey  christlichen  Religionstheile
  sind  gleich.

Fünfte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  IX.  Das  Gesetz
v.  17.  Februar  1849  bestimmt:

Art.  2.

Der  5.  19  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende
Fassung:

g.  20.

g.  21.

g.  22.

g.  23.

„Die  politischen  Rechte  aller  Religionstheile
sind  gleich.“

Das  Kirchengut  und  die  eigenthümlichen  Güter  und
Einkünfte  der  Stiftungen,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsanstalten
  dürfen  ihrem  Zwecke  nicht  entzogen
werden.
Die  Dotationen  der  beyden  Landes  Universitäten  und
anderer  höherer  Lehranstalten,  sie  mögen  in  eigenthümlichen
  Gütern  und  Gefällen,  oder  in  Huschüssen  aus  der
allgemeinen  Staats  Casse  bestehen,  sollen  ungeschmälert

eiben.
Jede,  von  Seite  des  Staats  gegen  seine  Gläubiger
übernommene,  Verbindlichkeit  ist  unverletzlich.

Das  Institut  der  Amortisations  Casse  wird  in  seiner

Verfassung  aufrecht  erhalten.
Die  Berechtigungen,  die  durch  das  Edict  vom  23sten
April  1818.  den  dem  Großherzogthum  angehörigen  ehemaligen
  Reichsständen  und  Mitgliedern  der  vormaligen