Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Im  Namen  Seiner  Mazjestät.

Wenn  in  einem  Staate  Denkmäler  der
Kunst  für  öffentliche  Belehrung  und  dem
freyen  Genusse  hingegeben  sind;  —  wenn
der  Stifter  ermunrert  werden  soll,  ähnliche
wohlthátige  Anstalten  mit  neuen  Werken
des  Geschmacks  und  Kunstfleißes  zu  bereichern;
  so  muß  Er  sich  wenigstens  mit  dem
Vertrauen  heruhigen  können,  daß  sie  keinem
Zerstbrungsgeiste  ausgesetzt  sind,  sondern
mit  dankbarer  Achtung  geschätzt,  geschone
und  bewundert  werden.

Der  englische  Garten  bey  München  ges
hört  zu  jenen  öffentlichen  und  gemeinnützigen
Anstalten  der  Art,  er  ist  dem  Besuche  aller
Menschen,  die  sich  im  Schooße  der  Natur
erfreuen  und  erquicken  wollen,  gewidmet,
und  Seine  Masjestit  sind  auch  keineswegs
gemeynt,  diesen  so  edeln  Genuß  auf  irgend
eine  Art  zu  beschränken,  aber  auch  eben  so
sest  entschlossen,  den  sich  zeigenden  Spuren
von  ZJerstörung  ernstliche  Grenzen  zu  sehen,
und  haben  daher  diese  Verordnung  zu  Jedermanns
  Wissenschaft,  Warnung  und  Nachachrung
  allerhnädigst  erlassen.

1.  Der  englische  Garten  bietet  breite  Wege
zum  Reiten  und  Fahren,  und  schmale  zum
Gehen,  in  Menge  dar,  ihr  verschiedener
  Gebrauch  darf  aber  nicht  verwechselt,
  und  auf  den  Fußwegen  weder  gefahren
  noch  geritten  werden.  Man  darf
sich  auch

2.  aus  diesen  Wegen  nicht  entfernen,  um
etwa  in  die  Gebüsche  einzudringen,  wo

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5.

keine  Gänge  hinführen,  und  da  neue
Fußrfdde  bilden,  die  den  Pflanzungen
so  dußerst  nachtheilig  sind,  weil  sie  ihre
Verbindungen  unterbrechen,  und  sie  verunstalten
  und  zerstören  helfen.

Da  dieser  Garten  und  seine  Gänge
nur  zum  Spazierenfahren,  Reiten  und
Gehen  bestimme  sind,  und  letztere  immer
  in  gutem  Stande  und  rein  erhaleen
werden  sollen,  so  dürfen  auch  künftighin
  weder  geladene,  noch  leere  Last=  oder
gemeine  Fuhrwägen,  Schubkarren  u.
d.  gl.,  sondern  nur  Chaisen  diese  befahren,
  und  zwar  um  so  weniger,  da
für  erstere  eine  eigene  Fahrstraße  längst
dem  Schönfeld  schon  längst  bestehr,  und
kürzlich  eine  neue  durch  den  Triftkanal
und  längst  den  dußern  Grenzen  dieses
Gartens  zur  Bogenhauser  Brücke  und
noch  weiter  hinab,  und  bey  Hesselohe
vorbey  nach  Schwabingen  hingeleitet,
und  zu  diesem  Gebrauche  angelegt  worden
  ist.

Das  Spazierenreiten  der  Pferde  durch
Stallknechte,  und  wenn  diese  noch  mehrere
  Handpferde  mit  sich  führen,  ist  der
Gefahr  wegen  verbothen;  auch  darf

kein  Bieh  mehr  durch  diesen  Garten
getrieben  werden,  weil  auch  dafür  die  unter
  S.  3.  erwähnten  eigenen  Fahrstraßen
zu  gebrauchen  sind,  und  diese  Gewohnheit
  in  einem  königlichen  Garten  dußerst
unschicklich  ist.

6.  Zu  keiner  Jahrszeit  ist  es  erlanbe,

auf  den  Wiesen  weder  zu  fahren  noch  zu