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Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Schlusse des
Jahres verbleibenden Bestände zur Verwendung in den folgenden Jahren
reservirt werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von dem durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz= Samml.
S. 305) bewilligten Kredit von 13 200 000 Mark zum Bau des
Schlußstücks der Berliner Verbindungsbahn von Schöneberg nach
Charlottenbreg . . .. 13 796/,4 Mark,
Summe a für sich.
b) von den durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 (Gesetz-Samml.
S. 256) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 22950 000 Mark zum Bau der Bahn von Inster-
burg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken
zum Anschluß an die Russische Bahn von Bialystock nach
Grajebor 600 000 Mark,
2) von 16 800 000 Mark zum Bau der
Bahn von Jablonowo über Graudenz
nach Laskowitz. . . . . . .. .. . . . . . . .. 500 000
3) von 55 .500 000 Mark zum Bau der
Bahn von einem Punkte an der Star-
gard-Posener Bahn zwischen Rokietnice
und Posen über Schneidemühl nach Bel-
gard, Rügenwaldermünde und Stolp-
mündddennn . . .. 500 000
4) von 24 150 000 Mark zum Bau der
Bahn von Dittersbach über Neurode
nach Glatz .. . .. .. . . .. .... . . .. ... 500 000
5) von 13500 000 Mark zum Bau der
Bahn von Cassel über Helsa nach
Waldkappel zum Anschluß an die Bahn
von Berlin nach Wetzlar. .. .. .. . . .. 500 000 -
6) von 18 900 000 Mark zum Bau der
Bahn von Dortmund nach Oberhausen
beziehungsweise Sterkrade nebst Zechen-
zweiggahhen . . . . 3000 000
Summe b... 5600 000 Mark,