Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Schlusse des 
Jahres verbleibenden Bestände zur Verwendung in den folgenden Jahren 
reservirt werden. 
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind 
als definitiv erspart zu löschen: 
A. Für Staats-Eisenbahnbauten: 
a) von dem durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz= Samml. 
S. 305) bewilligten Kredit von 13 200 000 Mark zum Bau des 
Schlußstücks der Berliner Verbindungsbahn von Schöneberg nach 
Charlottenbreg . . .. 13 796/,4 Mark, 
Summe a für sich. 
b) von den durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 (Gesetz-Samml. 
S. 256) bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von 22950 000 Mark zum Bau der Bahn von Inster- 
burg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken 
zum Anschluß an die Russische Bahn von Bialystock nach 
Grajebor 600 000 Mark, 
2) von 16 800 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Jablonowo über Graudenz 
nach Laskowitz. . . . . . .. .. . . . . . . .. 500 000 
3) von 55 .500 000 Mark zum Bau der 
Bahn von einem Punkte an der Star- 
gard-Posener Bahn zwischen Rokietnice 
und Posen über Schneidemühl nach Bel- 
gard, Rügenwaldermünde und Stolp- 
mündddennn . . .. 500 000 
4) von 24 150 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Dittersbach über Neurode 
nach Glatz .. . .. .. . . .. .... . . .. ... 500 000 
5) von 13500 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Cassel über Helsa nach 
Waldkappel zum Anschluß an die Bahn 
von Berlin nach Wetzlar. .. .. .. . . .. 500 000 - 
6) von 18 900 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Dortmund nach Oberhausen 
beziehungsweise Sterkrade nebst Zechen- 
zweiggahhen . . . . 3000 000 
Summe b... 5600 000 Mark, 
 
	        
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