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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 12.—
Inhakt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Verhütung der Weiterverbreitung der Reblaus vom
27. Februar 1878, S. vv. — Geseh, betreffend eine Schadloshaltung des Herzoglich Schleswig-
Holsteinschen Hauses, S. os.
(Nr. 9043.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Verhütung der Weiterverbreitung
der Reblaus vom 27. Februar 1878. Vom 23. März 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Einziger Artikel.
An die Stelle der §#. 2, 3 und 4 des Gesetzes, Maßregeln gegen die
Verbreitung der Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 treten die nach-
stehenden Bestimmungen:
. 2.
Die nach §. 1 erlassenen Anordnungen sind wie polizeiliche Verordnungen
bekannt zu machen.
Für den Einzelnen werden diese Anordnungen, mit Ausschluß der im §. 1
unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten, schon durch mündliche Mittheilung wirksam.
In geeigneten Fällen kann der Oberpräsident die Zustellung einer schriftlichen
Mittheilung der im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Anordnungen an die
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten der infizirten Rebkulturen an die Stelle
der öffentlichen Bekanntmachung treten lassen. Wird von dieser Befugniß Ge-
brauch gemacht, so ist in der betreffenden Mittheilung besonders zum Ausdruck
zu bringen, daß dieselbe an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung tritt.
G. 3.
Die im §. 1 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2
und 3 aufgeführten, können von der Ortspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen
werden. Hiervon ist dem Oberpräsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten,
Ces. Samml. 1885. (Xr. 9043—9044.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1885.