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welcher die getroffenen Maßregeln sofort zu bestätigen, abzuändern oder außer
Kraft zu setzen hat.
d. 4.
Gegen die auf Grund des §. 1 von dem Oberpräsidenten erlassenen Ver-
fügungen findet die Beschwerde an den Ressortminister statt.
Die Beschwerde gegen die, auf Vernichtung von Rebkulturen und Des-
infektion des Bodens gehenden Anordnungen muß innerhalb einer Frist von zehn
Tagen nach der Bekanntmachung oder Zustellung der Anordnung bei dem Ober-
präsidenten eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist und bis zur Erledigung
der rechtzeitig eingelegten Beschwerde bleibt die Ausführung der angeordneten
Maßregeln ausgesetzt. Jedoch kann der Oberpräsident in Fällen dringender Gefahr
der Weiterverbreitung der Reblaus die bezüglichen Anordnungen sofort für vor-
läufig vollstreckbar erklären.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1885.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Haftfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9044.) Gesetz, betreffend eine Schadloshaltung des Herzoglich Schleswig Holsteinschen
Hauses. Vom 1. April 1885. »
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Dem Herzoglich Schleswig-Holsteinschen Hause wird unter den in der
Anlage enthaltenen Maßgaben eine Schadloshaltung gewährt, welche besteht aus:
1) dem Schloß Augustenburg auf Alsen,
2) den Rechten des Staates an dem Stadtschloß in Sonderburg, ins-
besondere an der in demselben belegenen Kapelle nebst der Fürstlichen
Familiengruft,
3) einer vom 1. April 1885 ab vierteljährig im Voraus zu zahlenden
Jahresrente von 300 000 Mark.