Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Präsidenten in dem Emissionsbeschluß dergestalt festgestellt, daß mindestens all- 
jährlich derjenige Betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
kommt, welcher in dem vorausgegangenen Kalenderjahr auf die mit den Schuld- 
verschreibungen bewerkstelligten Darlehne durch ordentlichen oder außerordentlichen 
Abtrag baar eingegangen ist und jederzeit mindestens ein halb Prozent der 
Emission betragen muß. 
C. 12 Absatz 2. 
Der Reservefonds, welcher dazu dient, etwaige rückständige Amortisations= 
beträge, Zinsen und Kosten voczuschießen und etwaige Ausfälle zu decken, ist auf 
der Höhe von mindestens fünf Prozent der Verbindlichkeiten der Kasse zu erhalten 
und im Falle eingetretener Verminderung durch seine ihm alsdann zuwachsenden 
eigenen Zinsen, sowie durch die Ueberschüsse und etwaige außerordentliche Ein- 
nahmen mindestens bis zur vorgeschriebenen Höhe zu ergänzen. Dieser Fonds 
darf nur in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von 
einem Deutschen Bundesstaat mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder 
in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich oder von 
einem Deutschen Bundesstaat gesetzlich garantirt ist, oder in Rentenbriefen der 
zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken, 
oder in Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen 
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt 
und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amor- 
tisation unterliegen, belegt werden. 
C. 13. 
In derselben Weise ist die Direktion berechtigt, diejenigen Gelder zu belegen, 
welche zwar nicht dem Reservefonds angehören, deren Verwendung aber nicht nahe 
bevorsteht. 
Auch ist sie befugt, die §. 12 bezeichneten Papiere mit diesen Geldern, 
sledoch höchstens auf drei Monate und mit einem Abschlage von mindestens zehn 
Prozent des Kurswerthes, jedoch nie über den Nominalwerth zu beleihen. 
K. 18. 
Die gekündigten Schuldverschreibungen (§§. 16 und 17) müssen bis zum 
Fälligkeitstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch nicht 
fälligen Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Zahlung des Kapitals 
gegen Rückgabe der Schuldverschreibung und ohne Prüfung der Legitimation erfolgt. 
Der Betrag der fehlenden Kupons wird in Abzug gebracht. 
Mit dem Fälligkeitstage hört die Verzinsung auf und der Betrag der bis 
dahin nicht zur Rückzahlung gelangten gekündigten Schuldverschreibungen bleibt 
bei der Kasse zunächst zinslos liegen.
	        
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