Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Die Kreiskommissionen sowie die Provinzialkommission sind befugt, sich 
durch Kooptation zu verstärken. 
In der Kreiskommission führt der Landrath, in der Provinzialkommission 
der Oberpräsident den Vorsitz. 
KS. 4. 
Zur Bewilligung der im H. 1 gedachten 1 167 000 Mark ist eine Anleihe 
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen 
aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
g. 5. 
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkurft über die 
Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1885. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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