Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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S.  6.

Die  Abfindung  erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen
Theilen  des  belasteten  Grundstücks  oder  durch  anderes  geeignetes  Land,  wenn
solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück  muß
einen  Ertragswerth  haben,  welcher  dem  ermittelten  Jahreswerth  der  Berechtigung
gleichkommt.

S.  7.

Flächen,  welche  vermöge  der  Bestandtheile  ihres  Untergrundes  (Stein=  oder
Braunkohlen  u.  s.  w.)  oder  vermöge  ihrer  örtlichen  Lage  oder  aus  anderen  Rücksichten
  einen  besonderen  Werth  für  den  Eigenthümer  haben,  sind  nach  dem  Ermessen
  der  Theilungsbehörde,  soweit  thunlich,  von  der  Abtretung  auszuschließen.

.  S.

Kann  eine  Landabtretung  nach  dem  Ermessen  der  Theilungsbehörde  zweckmäßig
  nicht  geschehen,  so  muß  die  Abfindung  ganz  oder  theilweise  in  einer  dem
ermittelten  Jahreswerthe  der  Berechtigung  gleichkommenden  festen  Geldrente  gegeben
und  angenommen  werden.

Die  Abfindungsrenten  sind  auf  den  Antrag  sowohl  des  Berechtigten  als
des  Verpflichteten  nach  vorheriger  sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung
des  zwanzigfachen  Betrages  der  Rente  ablösbar.  Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,
  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjährigen  Terminen,  von
dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen;
doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  welche
mindestens  dreihundert  Mark  betragen.

Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Eine  Vereinigung  der  Betheiligten  über  einen  anderen  Ablösungssatz  wird
hierdurch  nicht  ausgeschlossen,  der  letztere  darf  jedoch  den  fünfundzwanzigfachen
Betrag  der  Jahresrente  nicht  übersteigen.  Verabredungen,  welche  dieser  Vorschrift
zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte  daraus  nur  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  der  Jahresrente  zu  fordern  befugt  ist.

S.  9.

Die  Abstellung  von  Dienstbarkeitsrechten  zum  Torfstiche  sowie  zum  Fruchtbau,
welcher  mittelst  Brennkultur  (sog.  Hackenschlag)  oder  auf  andere  Weise  erfolgt,
geschieht  ebenfalls  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  jedoch  mit  folgenden
Maßgaben:

1)  Die  General-Kommission  hat  vor  der  Entscheidung  über  die  Stattnehmigkeit
  eine  Aeußerung  der  Bezirksregierung  über  die  landespolizeiliche
Zulässigkeit  der  Abstellung  zu  veranlassen.

2)  Die  Abfindung  erfolgt  beim  Mangel  einer  Vereinbarung  (§9.  3,  4)
nur  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen  Theilen  des  belasteten