Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  112  —

Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  vorgeschriebenen  Prüfung  und  Beurkundung  durch
die  Obrigkeit,  beziehungsweise  die  Landdrostei  (General-Kommission).  Auch  unterliegt
  ein  solcher  Rezeß  nicht  den  Vorschriften  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom
16.  Dezember  1843,  die  wegen  Anmeldung  u.  s.  w.  von  Kontrakten  bestehenden
Vorschriften  betreffend.

g.  16.

Von  den  Kosten  der  Abstellung  der  nach  diesem  Gesetze  aufzuhebenden
Berechtigungen  werden  die  der  Vermessung  und  Bonitirung  des  belasteten  Grundstücks,
  insofern  sie  unvermeidlich  sind,  von  allen  Theilnehmern  nach  Verhältniß
der  Theilnehmungsrechte  getragen.

Die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  tragen  die  Theilnehmer  nach  Ver—
hältniß  des  Vortheils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst.

Das  ungefähre  Verhältniß  dieses  Vortheils  wird  von  der  Theilungsbehörde
ermessen  und  der  Kostenpunkt  demgemäß  festgesetzt.

Die  besonderen  Kosten,  welche  durch  die  auf  den  Antrag  eines  Theilnehmers
eingeleiteten,  die  Geltendmachung  seines  Rechts  oder  seinen  besonderen  Nutzen  betreffenden
  Verhandlungen  erwachsen  sind,  hat  derselbe  der  Regel  nach  allein  zu
tragen;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  Theilungsbehörde  überlassen,  unter
Umständen  die  etwa  vorhandene  Gegenpartei  zum  Ersatz  derselben  zu  verpflichten.

In  Rekursfällen  sind  die  Kosten  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last  zu  legen.

C.  16.

Die  Vorschriften  der  §#§.  123  ff.  im  achten  Abschnitt  der  Hannoverschen
Ablösungsordnung  vom  23.  Juli  1833  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hafeldt.