Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Xr.  17.

 

 

(Nr.  9055.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes.  Vom  7.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

J.  #ur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
ermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Hildesheim  nach  Braunschweig

  die  Summe  von  3  500  000  Mark,
2)  von  Hochneukirch  nach  Greven-  ·

broichbieSummevon......  1150000-3)
  von  Oppeln  nach  Namslau  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  400  000
4)  von  Glatz  nach  Rückers  die

Summe  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1580000
5)  von  Rogasen  nach  Inowrazlaw

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6610000
6)  von  Deutsch-Crone  nach  Callies

die  Summe  von  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  3  100  000
7)  von  Löwenberg  nach  Templin

die  Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  2115  000

8)  von  Stralsund  nach  Rostock  mit
Abzweigung  von  Velgast  nach
Barth  die  Summe  von.  .  .  .  .  .  4606  000

zu  übertragen  26  061  000  Mark,
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9055.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1885.