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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Xr. 17.
(Nr. 9055.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Mitteln für die Erweiterung und Vervollständigung
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 7. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. #ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Hildesheim nach Braunschweig
die Summe von 3 500 000 Mark,
2) von Hochneukirch nach Greven- ·
broichbieSummevon...... 1150000-3)
von Oppeln nach Namslau die
Summe von . . . . . . . . . . . . .. 3 400 000
4) von Glatz nach Rückers die
Summe . . .. . . .. . . . . .. 1580000
5) von Rogasen nach Inowrazlaw
die Summe von . . . . . . . . . .. 6610000
6) von Deutsch-Crone nach Callies
die Summe von . . .. . . . . . .. 3 100 000
7) von Löwenberg nach Templin
die Summe von . . . .. . . . . .. 2115 000
8) von Stralsund nach Rostock mit
Abzweigung von Velgast nach
Barth die Summe von. . . . . . 4606 000
zu übertragen 26 061 000 Mark,
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9055.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1885.