Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  123  —

Prioritäts-Obligationen  der  durch  die  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  635),  28.  März  1882  (Gesetz=  Samml.  S.  21),  17.  Mai  1884
(Gesetz  Samml.  S.  129)  und  23.  Februar  1885  (Gesetz-  Samml.  S.  11)  für
den  Staat  erworbenen  Prir  h  hmungen,  und  zwar:

a)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  VII.  Emission  im  Betrage
  nn  ..  ...  ..  .  .  ..  50  100  Mark,
b)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  VII.  Serie  im  Betrage
  ddddonna  .  .  .  .  .  ..  74400
die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  VIII.  Serie
im  Betrage  von  ....  ..  ..  ..  .  .....  ..  ..  .  .  .  .  ..  55000
)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahngesellschaft  III.  Emission  im  Betragevon....·..........................
  1117500-d)die47,prozentigenPrioritätsobligationcnderTilsit-


e)die472prozentigenPrioritätsobligationenderMünsteri
EnschederEisenbahngesellschaftimBetragevon....  82500i
zusammen  1  822  300  Mark
sind  zu  vernichten  und
an  deren  Stelle,  sowie  für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag
im  F§.  1  Nr.  I,
desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  im  §.  1  unter  Nr.  II  und  III
vorgesehenen  Bauaueführungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen
höchstens  11  216  000  Mark
Staatsschuldverschreibungen  zu  verausgaben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

KC.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  (beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Ver-Oes.
  Samml.  1885,  (Nr.  9055.)