Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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äußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Mai  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.