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äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
Landtages.
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei.