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Prioritäts-Obligationen der durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 (Gesetz-Samml.
S. 635), 28. März 1882 (Gesetz= Samml. S. 21), 17. Mai 1884
(Gesetz Samml. S. 129) und 23. Februar 1885 (Gesetz- Samml. S. 11) für
den Staat erworbenen Prir h hmungen, und zwar:
a) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft VII. Emission im Betrage
nn .. ... .. . . .. 50 100 Mark,
b) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft VII. Serie im Betrage
ddddonna . . . . . .. 74400
die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der
Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft VIII. Serie
im Betrage von .... .. .. .. . ..... .. .. . . . . .. 55000
) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Berlin-Hamburger
Eisenbahngesellschaft III. Emission im Betragevon....·..........................
1117500-d)die47,prozentigenPrioritätsobligationcnderTilsit-
e)die472prozentigenPrioritätsobligationenderMünsteri
EnschederEisenbahngesellschaftimBetragevon.... 82500i
zusammen 1 822 300 Mark
sind zu vernichten und
an deren Stelle, sowie für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag
im F§. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für die im §. 1 unter Nr. II und III
vorgesehenen Bauaueführungen erforderlichen Mittel von zusammen
höchstens 11 216 000 Mark
Staatsschuldverschreibungen zu verausgaben.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen
verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
KC. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, II
und III bezeichneten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile durch Ver-Oes.
Samml. 1885, (Nr. 9055.)