Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9059.) Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen 
Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände. Vom 14. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen u. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang 
der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Von den auf Grund des §. 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 auf 
Preußen entfallenden Summen soll ein Betrag, welcher dem nach dem Maßstabe 
des erwähnten Reichsgesetzes auf Preußen entfallenden Antheile aus dem Ertrage 
der Getreide= und Viehzölle (Positionen 9a, 9b,) 9c, 9e und 39 a bis 398 des 
Zolltarifs von 1879) entspricht, abzüglich eines Betrages von 15.000 000 Mark, 
nicht zu allgemeinen Staatszwecken verwendet, sondern nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen den Kommunalverbänden überwiesen werden. 
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Die Ueberweisung erfolgt, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, an 
die Kreise (Land= und Stadttkreise). 
In denjenigen Landkreisen, in welchen Kreisausschüsse nicht bestehen, haben 
die Kreistage zur Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse über die Ver- 
wendung der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ihnen zufallenden Beträge 
Kommissionen unter dem Vorsitze des Landraths einzusetzen. 
. 3. 
Die Vertheilung der nach §. 1 überwiesenen Summe auf die einzelnen 
Kreise erfolgt zu 5½ nach dem Maßstab der in den einzelnen Kreisen aufkommenden 
beziehungsweise fingirten Grund= und Gebäudesteuer, soweit solche nach den Grund- 
sätzen der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 durch Zuschläge zu den Kreis- 
steuern herangezogen werden kann, zu ¼ nach der Civilbevölkerung. Bei der 
ersten Vertheilung der in dem Etatsjahre 1885/86 aufkommenden Lölle wird das 
Soll an Grund= und Gebäudesteuer des Jahres 1885/86 und die bei der Volks- 
zählung im Dezember 1885 ermittelte Ziffer der Civilbevölkerung zu Grunde gelegt. 
Eine Revision dieser Jahlen findet in dem auf jede Volkszählung folgenden 
Jahre statt. . 
Die hiernach auf die einzelnen Kreise entfallenden Summen werden durch 
gemeinsame Verfügung des Ministers des Innern und des Finanzministers 
festgestellt. 
S. 4. 
Bis zum Erlasse eines die Verwendungszwecke endgültig regelnden Gesetzes 
sind die überwiesenen Summen zur Erfüllung solcher Aufgaben zu verwenden, für
	        
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