Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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welche seitens der Land- und Stadtkreise die Mittel durch Zuschläge zu den 
direkten Staatssteuern oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht werden. 
In denjenigen Landkreisen, in welchen die überwiesenen Summen nach 
Absatz 1 nicht Verwendung finden, können die nicht verwendeten Beträge unter 
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Beschluß des Kreistages ver- 
wandt werden: 
a) zur Entlastung der Schul= beziehungsweise engeren Kommunalverbände 
hinsichtlich der Schullasten, insbesondere auch zur Aufhebung oder 
Minderung des Schulgeldes in denjenigen Schulen, welche der all- 
gemeinen Schulpflicht dienen; 
b) zur Gewährung von Beihülfen an die Ortsarmenverbände, insoweit 
nicht die Landarmenverbände dazu verpflichtet sind. 
Kommt ein solcher Beschluß zu den Zwecken Absatz 2 a und b nicht zu 
Stande, so sind die nicht verwendeten Beträge an die Stadt= und Landgemeinden 
(Gutsbezirke) des Kreises unter Festhaltung des §. 3 Absatz 1 und 2 festgesetzten 
Maßstabes zu überweisen. " 
Diese Untervertheilung erfolgt durch die Kreisausschüsse, beziehungsweise 
Kreiskommissionen und wird in den Kreisblättern publizirt. Gegen die Richtigkeit 
der Untervertheilung steht den einzelnen Gemeinden binnen 2 Wochen von dem 
Tage ab, wo das betreffende Kreisblatt ausgegeben ist, die Beschwerde an die 
zuständige Aufsichtsbehörde zu. 
Für die Verwendung der auf die Stadt= und Landgemeinden (Gutsbezirke) 
untervertheilten Beträge finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechende 
Anwendung. 
S. 5. 
In der Provinz Schleswig-Holstein können durch Kreisstatut die über- 
schießenden Summen (K. 4 Absatz 3) an andere Verbände als an die Stadt= und 
Landgemeinden (Gutsbezirke) überwiesen werden. 
*) 
Für die Hohenzollernschen Lande wird ein Betrag festgestellt und überwiesen, 
welcher dem im 8. 3 ausgestellten Vertheilungsmaßstabe entspricht. 
Die Feststellung erfolgt durch gemeinsame Verfügung des Ministers des 
Innern und des Finanzministers. 
Der festgestellte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letzt- 
vorangegangene Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Ge- 
meinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die 
Verwendung zu. 
S. 7. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz über die Aenderung des 
Jolltarifs in Kraft. Die Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 
(-r. v059—9000,) 287
	        
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