Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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S. 3. 
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, 
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können, 
4) bei Einführung und Veränderung von Gebührentaxen, 
5) bei Einführung eines neuen Repartitionsfußes der Synodalbeiträge und 
Kirchenumlagen und bei Abänderung des bestehenden, 
6) bei Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere 
Kirchendiener bestimmter Gebäude, 
7) bei Anlegung oder veränderter Benutzung von Begräbnißplätzen, 
8) bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen 
außerhalb der Kirchengebäude;, 
9) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken, soweit sie nicht kirchliche, wohlthätige 
oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei Prozent 
und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht 
übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörden nicht. 
S. 4. 
Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Er- 
mächtigung von Seiten einer Staatsbehörde. 
. 5. 
Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung 
Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern, 
sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa ge- 
fundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu 
dringen. 
Weigern sich kirchliche Gemeindeorgane, gesetzliche Leistungen, welche aus 
dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind oder den Pfarreingesessenen obliegen, 
auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist sowohl die be- 
treffende Kirchenbehörde als auch die Staatsbehörde, jedoch nur unter gegenseitigem 
Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit beanstandeter Posten oder 
die Verpflichtung zu den auf Anordnung der Kirchenbehörde und der Staats-
	        
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