Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Alle Entschädigungsrenten für aufgehobene Nutzungsrechte sind auf den 
Antrag sowohl des Verechtigten als auch des Verpflichteten nach vorhergegangener 
sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der- 
selben ablösbar. 
Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinander folgenden 
einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu 
gleichen Theilen abzutragen, doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen 
anzunehmen verbunden, welche mindestens Dreihundert Mark betragen. Der 
jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. 
Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen 
anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfund- 
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. 
Verabredungen, welche dieser Vorschrift uelfa, haben die Wirkung, 
daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag 
der Jahresrente zu fordern befugt ist. 
. 29. 
Dritte Personen, namentlich Lehns= und Fideikommißinteressenten, Wieder- 
kaufsberechtigte, Hypothekengläubiger, Nießbraucher, Leibzüchter, Pächter können 
einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bewirkenden Auseinandersetzung nicht 
widersprechen. 
§S. 30. 
Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzung er- 
hält, tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke, der dadurch ab- 
gelösten Berechtigungen oder der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte und über- 
kommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben. 
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen 
Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Theil- 
nehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für ein jedes dieser Grund- 
stücke oder eine jede dieser Verechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen. 
Der Aus hörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung, 
bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten 
auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu bestimmen, 
welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Berechtigungen 
vertreten. 
  
S. 31. 
Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienst- 
barkeit zu entrichten sind, haben einen Pfandrechtstitel in Beziehung auf das- 
jenige Grundstück, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag, und genießen 
vor allen im Unterpfands= oder Grundbuche eingetragenen Rechten und Forde- 
rungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte zustand. Des- 
gleichen haben Renten und Kapitalien, welche an die Stelle aufgehobener Theil- 
nabmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, einen Pfandrechtstitel in. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9063.) 31
	        
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