Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den Auseinandersetzungs- 
plan gelegt worden, und zwar mit dem Vorzugsrechte vor allen übrigen Rechten 
und Forderungen, welche im Unterpfands= oder Grundbuche eingetragen sind. 
Die Eintragung zum Unterpfands= oder Grundbuche erfolgt auf Ersuchen 
der An Korsot eabehörde. 
  
. 32. 
Der Nießbraucher muß sich mit dem Genusse der Abfindung begnügen. 
Der Pächter muß sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen. 
Ihm fällt die Entschädigung für vorübergehende Nachtheile zu, insoweit sie sich 
nicht über die Pachtzeit binaus erstreckt. Der Verpächter hat die Anlegung der 
erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke zu 
bewirken. 
Eine Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und 
bei einer Kapitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsertrag zu fünf Prozent 
von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktlichen Jablungs- 
termine abzuziehen. Dem Pächter steht auch frei, binnen drei Monaten, nachdem 
ihm der Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht ist, die Pacht zu kündigen. 
Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf. Wenn 
aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termine nicht mindestens 
drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste 
Jahr fort. 
§. 33. 
Der Nießbraucher desienigen Grundstücks, welches die Abfindung gewährt, 
hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und 
muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eigenthümer, welchem die Baar- 
zahlung obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom Zahlungs- 
tage ab vergüten. Das Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grund- 
stlicks. Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den 
obigen Bestimmungen zu kündigen. 
g. 34. 
Das dem Pächter in den §#§. 32 und 33 eingeräumte Recht der Kündigung 
findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde bei 
Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft 
so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung der 
Wirthschaftsverhältnisse entstehen kann, und bei einer Zusammenlegung oder 
Theilung von Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Nachtheil für den 
Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse des 
verpachteten Guts zu erwarten ist. 
g. 35. 
Sind für den Fall einer Zusammenlegung, Ablösung oder Theilung zwischen 
dem Pächter und Verpächter m dem Pachtvertrage andere Abreden über die Aus-
	        
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