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wählen. Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Auseinander-
setzungsbehörde. Diese hat zugleich an Stelle derjenigen Partei, welche die Wabl
der Schiedsrichter verweigert, die Schiedsrichter auch im Falle der Weigerung
oder im Mangel der Einigung der Parteien den Obmann zu ernennen.
§S. 41.
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1 dieses Gesetzes für ablösbar er-
klärt sind, können in Zukunft nur durch einen gerichtlichen Vertrag begründet
werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehen. Eine in Betreff derselben bereits
begonnene Ersitzung wird durch Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbrochen. In
Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung ist auch
für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung des §. 8
maßgebend.
§. 42.
Grundstücke, welche auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes vom
28. Mai 1860, betreffend die Ablösung der Reallasten in den Hohengollernschen
Landen (Gesetz-Samml. S. 221), nach einem ohne Vorbehalt bestätigten Aus-
einandersetzungsrezesse einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in
der Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben nicht noch einmal
einer Zusammenlegung unterzogen werden.
Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch-
brüche von Flüssen oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig.
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer auf Grund dieses
Gesetzes vollzogenen Zusammenlegung dreißig Jahre verflossen sind und die
erneuerte Zusammenlegung von den Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen
der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren
zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des
Grundsteuerkapitals darstellen, beantragt wird.
Die erneuerte Zusammenlegung unterbleibt, wenn im Eirnleitungstermine
fünf Sechstel der Eigenthümer widersprechen.
KC. 43.
Die Auseinandersetzungskosten fallen den Betheiligten nach Verhältniß des
Vortbeils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst, zur Last. Das
ungefähre Verhältniß des Vortheils wird vom Kommissar ermessen und von der
Generalkommission festgesetzt. Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu
ermitteln, so wird statt seiner der Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde
gelegt. Wem aus der Auseinandersetzung gar kein Vortheil erwächst, der hat
auch zu den Kosten derselben keinen Beitrag zu leisten.