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Wenn bei Ablösung einseitiger Forstservituten die Vermessung und Boni-
tirung der belasteten Forst unvermeidlich ist, so ist ein mit den hierdurch erwachsenen
Kosten im Verhältniß stehender Theil des Kostenpauschsatzes stets nach dem Werthe
der Theilnehmungsrechte zu vertheilen.
Wenn die Zusammenlegung im Falle des nach §F. 2 Absatz 2 oder §. 42
Absatz 4 erhobenen Widerspruches unterbleiben muß, so sind die entstehenden
Kosten niederzuschlagen.
Im Uebrigen finden in Ansehung des Kostenwesens das Gesetz vom
24. Juni 1875 über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen (Gesetz-
Samml. S. 359), sowie die übrigen Vorschriften Anwendung, welche für Ge-
meinheitstheilungen in der Provinz Westffalen gelten.
C. 44.
Das auf Grund des §. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 1860, betreffend
die Ablösung der Reallasten in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz-Samml.
S. 221)), errichtete Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten wird
aufgehoben.
Die zur Zuständigkeit der Regierung zu Sigmaringen und des erwähnten
Spruchkollegiums nach dem Gesetze vom 28. Mai 1860 gehörigen Angelegen-
heiten werden der nach §. 39 zu errichtenden Generalkommission übertragen.
K. 45.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1886 in Kraft. Bis dahin hat der
Ressortminister eine Zusammenstellung der in den 9§. 39 und 43 erwähnten Vor-
schriften durch das Amtsblatt der Regierung zu Sigmaringen bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hafeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
NNr. 9603—0