Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 155 — 
Wenn bei Ablösung einseitiger Forstservituten die Vermessung und Boni- 
tirung der belasteten Forst unvermeidlich ist, so ist ein mit den hierdurch erwachsenen 
Kosten im Verhältniß stehender Theil des Kostenpauschsatzes stets nach dem Werthe 
der Theilnehmungsrechte zu vertheilen. 
Wenn die Zusammenlegung im Falle des nach §F. 2 Absatz 2 oder §. 42 
Absatz 4 erhobenen Widerspruches unterbleiben muß, so sind die entstehenden 
Kosten niederzuschlagen. 
Im Uebrigen finden in Ansehung des Kostenwesens das Gesetz vom 
24. Juni 1875 über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen (Gesetz- 
Samml. S. 359), sowie die übrigen Vorschriften Anwendung, welche für Ge- 
meinheitstheilungen in der Provinz Westffalen gelten. 
C. 44. 
Das auf Grund des §. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 1860, betreffend 
die Ablösung der Reallasten in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz-Samml. 
S. 221)), errichtete Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten wird 
aufgehoben. 
Die zur Zuständigkeit der Regierung zu Sigmaringen und des erwähnten 
Spruchkollegiums nach dem Gesetze vom 28. Mai 1860 gehörigen Angelegen- 
heiten werden der nach §. 39 zu errichtenden Generalkommission übertragen. 
K. 45. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1886 in Kraft. Bis dahin hat der 
Ressortminister eine Zusammenstellung der in den 9§. 39 und 43 erwähnten Vor- 
schriften durch das Amtsblatt der Regierung zu Sigmaringen bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hafeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
NNr. 9603—0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.