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(Nr. 9064.) Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiet des
Rheinischen Rechts. Vom 24. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für das
Geltungsgebiet des Rheinischen Rechts, was folgt:
5. 1.
Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen
Grundstücke verschiedener Eigenthümer findet statt, wenn dieselbe von den Eigen-
thümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten
Fläche der der Zusammenlegung zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig
mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages repräsentiren, beantragt wird und
von der Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur zu
erwarten ist.
Die Zusammenlegung unterbleibt, wenn im Einleitungstermin fünf Sechstel
der Eigenthümer widersprechen.
Die Zusammenlegung kann sich auf sämmtliche Grundstücke eines Gemeinde-
bezirks oder auf einen durch natürliche Begrenzung oder besondere Bewirthschaftung
als Feldabschnitt kenntlich werdenden Theil des Gemeindebezirks erstrecken.
Werden von der Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer
Autungsberechtigung unterligen b, die nach §. 1 Absatz 1 der Gemeinheitstheilungs-
ordnung vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 371) aufgehoben werden kann,
so muß die Ablösung der Berechtigung gleichzeitig mit der Zusammenlegung be-
wirkt werden. Nutzungsberechtigungen,) welche nach §F. 4 der gedachten Ordnung
gelegentlich einer Theilung oder Ablösung mit abgelöst werden können, sind auf
Antrag eines Betheiligten auch im Falle der Zusammenlegung zur Ablösung zu
bringen, sofern sie der wirthschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren
unterworfenen Grundstücks hinderlich sind.
Grundstücke einer benachbarten Gemarkung können in das Zusammenlegungs-
verfahren gezogen werden, wenn es zur Herstellung wirthschaftlich zweckmäßiger
Grenzen geboten erscheint.
i
Zu dem Antrage auf Zusammenlegung sowie zu dem Widerspruche (§. 1)
ist auch jeder Miteigenthümer befugt, nicht aber der Nießbraucher und der Pfand-
besitzer. Für jeden Miteigenthümer ist bei der Ermittelung über die Zulässigkeit
des Verfahrens (F. 1) ein seinem Eigenthumsantheile entsprechender Bruchtheil der
Fläche und des Katastralreinertrages des gemeinschaftlichen Grundstücks in Ansatz
zu bringen.
S. 3.
Das Recht, auf Zusammenlegung anzutragen, wird durch entgegenstehende
Verträge, Willenserklärungen oder Urtheile nicht ausgeschlossen und erlischt nicht