Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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brüche von Flüssen, oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der 
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke 
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig. 
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer auf Grund dieses 
Gesetzes vollzogenen Zusammenlegung dreißig Jahre verflossen sind und die er— 
neuerte Zusammenlegung von den Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen 
der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren 
zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des 
Katastralreinertrages darstellen, beantragt wird. 
Die erneuerte Zusammenlegung unterbleibt, wenn im Einleitungstermin 
fünf Sechstel der Eigenthümer widersprechen. 
g. 22. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Zuständigkeit der Aus- 
einandersetzungsbehörde, des Verfahrens und des Kostenwesens (§#. 12 bis 20) 
finden fortan auch in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851 
zu behandelnden Theilungen und Ablösungen Anwendung, soweit solche in Ver- 
bindung mit einer Zusammenlegung bewirkt werden. Die Frist zur Wahrung 
des dem abgefundenen Miteigenthümer oder Nutzungsberechtigten zustehenden Pri- 
vilegiums (F. 20 Abs. 4 der Gemeinheitstheilungsordnung) beginnt alsdann mit 
der öffentlichen Bekanntmachung der Bestätigung des Rezesses, welche einmal im 
Amtsblatte derjenigen Regierung zu bewirken ist, in deren Bezirk die der Ab- 
lösung oder Thetlung unterworfenen Grundstücke liegen. 
E. 23. 
Das nach der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml. 
S. 1534) für den Bezirk des ehemals Hessen-Homburgischen Oberamtebezirks 
Meisenheim in Kraft gebliebene Landgräflich Hessische Gesetz vom 20. Juli 1862, 
betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke 2c., wird aufgehoben. Doch be- 
hält es bei den auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtsbeständigen Festsetzungen 
über die Art und Höhe der Abfindung und über das Kostenbeitragsverhältniß 
sein Bewenden. Die dem Hauptgegenstande nach noch nicht zur Ausführung ge- 
langten Zusammenlegungen gehen in derjenigen Lage, in der sie sich befinden, in 
das neue Verfahren über. 
. 24. 
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewirkenden Geschäfte werden 
einer in der Rheinprovinz zu errichtenden Generalkommission übertragen. Diese 
Generalkommission tritt für das Geltungsgebiet dieses Gesetzes und für den Bezirk 
des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein an die Stelle der bisher mit der 
Bearbeitung der Auseinandersetzungsgeschäfte in diesen Bezirken betrauten General- 
kommissionen zu Münster und Kassel, für das Geltungsgebiet des Gesetzes über 
Gees. Sammi. 1885. (Nr. 0004.) 33
	        
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