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brüche von Flüssen, oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig.
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer auf Grund dieses
Gesetzes vollzogenen Zusammenlegung dreißig Jahre verflossen sind und die er—
neuerte Zusammenlegung von den Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen
der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren
zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des
Katastralreinertrages darstellen, beantragt wird.
Die erneuerte Zusammenlegung unterbleibt, wenn im Einleitungstermin
fünf Sechstel der Eigenthümer widersprechen.
g. 22.
Die Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Zuständigkeit der Aus-
einandersetzungsbehörde, des Verfahrens und des Kostenwesens (§#. 12 bis 20)
finden fortan auch in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851
zu behandelnden Theilungen und Ablösungen Anwendung, soweit solche in Ver-
bindung mit einer Zusammenlegung bewirkt werden. Die Frist zur Wahrung
des dem abgefundenen Miteigenthümer oder Nutzungsberechtigten zustehenden Pri-
vilegiums (F. 20 Abs. 4 der Gemeinheitstheilungsordnung) beginnt alsdann mit
der öffentlichen Bekanntmachung der Bestätigung des Rezesses, welche einmal im
Amtsblatte derjenigen Regierung zu bewirken ist, in deren Bezirk die der Ab-
lösung oder Thetlung unterworfenen Grundstücke liegen.
E. 23.
Das nach der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml.
S. 1534) für den Bezirk des ehemals Hessen-Homburgischen Oberamtebezirks
Meisenheim in Kraft gebliebene Landgräflich Hessische Gesetz vom 20. Juli 1862,
betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke 2c., wird aufgehoben. Doch be-
hält es bei den auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtsbeständigen Festsetzungen
über die Art und Höhe der Abfindung und über das Kostenbeitragsverhältniß
sein Bewenden. Die dem Hauptgegenstande nach noch nicht zur Ausführung ge-
langten Zusammenlegungen gehen in derjenigen Lage, in der sie sich befinden, in
das neue Verfahren über.
. 24.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewirkenden Geschäfte werden
einer in der Rheinprovinz zu errichtenden Generalkommission übertragen. Diese
Generalkommission tritt für das Geltungsgebiet dieses Gesetzes und für den Bezirk
des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein an die Stelle der bisher mit der
Bearbeitung der Auseinandersetzungsgeschäfte in diesen Bezirken betrauten General-
kommissionen zu Münster und Kassel, für das Geltungsgebiet des Gesetzes über
Gees. Sammi. 1885. (Nr. 0004.) 33