Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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brüche  von  Flüssen,  oder  durch  ähnliche  Ereignisse  eine  erhebliche  Störung  der
Planlage  eingetreten  ist,  so  ist  eine  anderweite  Zusammenlegung  der  Grundstücke
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  seit  der  Ausführung  einer  auf  Grund  dieses
Gesetzes  vollzogenen  Zusammenlegung  dreißig  Jahre  verflossen  sind  und  die  er—
neuerte  Zusammenlegung  von  den  Eigenthümern  von  mehr  als  drei  Viertheilen
der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche  der  dem  Umlegungsverfahren
zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  drei  Viertheile  des
Katastralreinertrages  darstellen,  beantragt  wird.

Die  erneuerte  Zusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermin
fünf  Sechstel  der  Eigenthümer  widersprechen.

g.  22.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  des  Verfahrens  und  des  Kostenwesens  (§#.  12  bis  20)
finden  fortan  auch  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851
zu  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  Anwendung,  soweit  solche  in  Verbindung
  mit  einer  Zusammenlegung  bewirkt  werden.  Die  Frist  zur  Wahrung
des  dem  abgefundenen  Miteigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  zustehenden  Privilegiums
  (F.  20  Abs.  4  der  Gemeinheitstheilungsordnung)  beginnt  alsdann  mit
der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  Rezesses,  welche  einmal  im
Amtsblatte  derjenigen  Regierung  zu  bewirken  ist,  in  deren  Bezirk  die  der  Ablösung
  oder  Thetlung  unterworfenen  Grundstücke  liegen.

E.  23.

Das  nach  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
S.  1534)  für  den  Bezirk  des  ehemals  Hessen-Homburgischen  Oberamtebezirks
Meisenheim  in  Kraft  gebliebene  Landgräflich  Hessische  Gesetz  vom  20.  Juli  1862,
betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  2c.,  wird  aufgehoben.  Doch  behält
  es  bei  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  rechtsbeständigen  Festsetzungen
über  die  Art  und  Höhe  der  Abfindung  und  über  das  Kostenbeitragsverhältniß
sein  Bewenden.  Die  dem  Hauptgegenstande  nach  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangten
  Zusammenlegungen  gehen  in  derjenigen  Lage,  in  der  sie  sich  befinden,  in
das  neue  Verfahren  über.

.  24.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bewirkenden  Geschäfte  werden
einer  in  der  Rheinprovinz  zu  errichtenden  Generalkommission  übertragen.  Diese
Generalkommission  tritt  für  das  Geltungsgebiet  dieses  Gesetzes  und  für  den  Bezirk
des  vormaligen  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  an  die  Stelle  der  bisher  mit  der
Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  in  diesen  Bezirken  betrauten  Generalkommissionen
  zu  Münster  und  Kassel,  für  das  Geltungsgebiet  des  Gesetzes  über

Gees.  Sammi.  1885.  (Nr.  0004.)  33