Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 166 — 
S. 4. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. 
v. Scholz. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Württemberg, betreffend die Regulirung und Veränderung 
der Landesgrenze auf den Gemarkungen Dettensee und Nordstetten. 
Vom 1./2. Juni 1883. 
Zur Regulirung und Veränderung der theils streitigen, theils für die anliegenden 
Grundbesitzer unbequem gelegenen Landesgrenze zwischen dem Königreich Preußen 
und dem Königreich Württemberg ist zwischen dem seitens der Königlich Preußischen 
Staatsregierung bestellten Kommissar, dem Regierungsrath Drolshagen aus 
Sigmaringen, und dem seitens der Königlich Württembergischen Staats- 
regierung bestellten Kommissar, dem Oberamtmann Wendelstein aus Horb, in 
Gemäßheit der bereits früber über diesen Gegenstand gepflogenen Unterhandlungen 
unter Vorbehalt der Ratifikation der beiderseitigen Staatsregierungen der nach- 
stehende Vertrag abgeschlossen und derselbe sammt der dazu gehörigen, diesem Ver- 
trage angehefteten Grenzkarte eigenhändig unterschrieben. 
Artikel 1. 
Das nördlich der Grenzsteine Nr. 10 und 11 auf der beigehefteten Grenz- 
karte gelb kolorirte und mit VI bezeichnete Dreieck mit einem Flächeninhalt von 
10 Ar 47 Meter, dessen Landeshoheit bisher zweifelhaft war) geht in die Landes- 
hoheit des Preußischen Staates über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.