Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel 2. 
Die Hoheitsgrenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 2 bis 5, welche gegenwärtig 
einzelne Grundstücke durchschneidet, wird so geführt, daß, wie auf der beiliegenden 
Karte angegeben ist, dieselbe im Allgemeinen den Grenzen der einzelnen Grund- 
stücke folgt. 
Dementsprechend werden 
a) die auf der Karte gelb kolorirten, mit I, III und W bezeichneten, bisher 
der Württembergischen Landeshoheit unterstehenden Gebietstheile mit einem 
Flächeninhalt von (16 Ar 93 Meter + 46 Ar 69 Meter + 6 Ar 
17 Meter -) 69 Ar 79 Meter an die Krone Preußen, 
dagegen 
b) die auf der Karte roth kolorirten, mit II und IV bezeichneten, bisher 
unter Preußischer Landeshoheit stehenden Gebietstheile mit einem Flächen- 
inhalt von (15 Ar 26 Meter + 64 Ar 98 Meter —) 80 Ar 
26 Meter an die Krone Württemberg 
abgetreten. 
Die einzelnen Gebietstheile, nämlich I, III, V und VI einer= und II und IV. 
andererseits, sind dem Gesammtresultat nach gleich groß und gleichwerthig, und 
findet daher von keiner Seite eine Vergütung bezüglich einer Mindereinmahme an 
Steuern statt. 
Nach Vollzug der genannten Gebietsaustauschungen beginnt die neue Grenze 
bei dem Hoheitsstein Nr. 2 im Gewann Bubenhölzle an der westlichen Grenze der 
Parzelle Nr. 653/654 Preußischer Bezeichnung. Von de zieht sie sich nördlich auf 
der Westgrenze der Parzellen Nr. 653 bis 651 Preußischer Bezeichnung bis auf die 
halbe Breite des Grundstücks Nr. 651 Preußischer beziehungsweise 8 Württembergi- 
scher Bezeichnung, wo der Grenzstein Nr. 2 a eingesetzt wird, und dann dem Grundstück 
entlang auf die Mitte der nördlichen Kopfseite desselben, wo der Grenzstein Nr. 3 zu 
stehen kommt. Von Stein Nr. 3 geht die Grenze auf der Parzellengrenze südlich in 
erader Richtung bis auf den Feldweg Nr. 6, wo der neu einzusetzende Grenzstein 
* 3a eingezeichnet ist. Sodann zieht sich die Hoheitsgrenze auf der nördlichen 
Seite des Feldwegs Nr. 6 bis gegenüber der Einmündung des nach der Dorf— 
wiese führenden Feldwegs (Grenzstein Nr. 3b) und dann weiter, indem sie den 
Feldweg Nr. 6 quer durchschneidet, bis zur nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 612 
Preußischer und Nr. 310 Württembergischer Bezeichnung (Stein Nr. 3c). Von da 
geht die neue Hoheitsgrenze in nordöstlicher Richtung an der südlichen Wegegrenze 
entlang und nördlich dem Ackerfelde bis an die nordöstliche Ecke des Gewannes 
Taberwasen, wo bei Parzelle Nr. 488 Preußischer und Nr. 1311 Württembergischer 
Bezeichnung am Vizinalweg von Nordstetten nach Dettensee der Grenzstein Nr. 4 
zu stehen kommt. Hierauf zieht sich die Grenze. längs der genannten Parzelle 
südöstlich, bis sie bei dem frisch einzusetzenden Grenzstein Nr. 4 a mit der alten 
Grenze zusammenfällt, welche bis zum Grenzstein Nr. (0“ im Gewann Brunnen- 
(Tr. 9065.) 34
	        
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