Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9066.) Gesetz, betreffend die Dotation der Amtsverbände in den Hohengollernschen 
Landen. Vom 19. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
die Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
Für die Durchführung der auf die Amtsordnung bezüglichen Vorschriften 
der Hohenzollernschen Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873 (Gesetz- 
Samml. “ 1455), insbesondere zur Bestreitung der Kosten des Amtsausschusses, 
hat der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande vom 1. Januar 
1886 ab die Jahressumme von 8 898 Mark, zur einen Hälfte nach dem Maßstabe 
des Flächeninhalts, zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung 
vom 1. Dezember 1880 festgestellten Zahl der Civilbevölkerung, auf die einzelnen 
Amtsverbände des Landeskommunalverbandes zu vertheilen und denselben alljährlich 
in vierteljährlichen Theilzahlungen zu überweisen. 
. 2. 
Zu den im 9. 1 bezeichneten JZahlungen ist die Jahressumme zu verwenden, 
welche dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande gemäß §. 26 
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) aus den Ein- 
nahmen des Staatshaushalts überwiesen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1885. 
(. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher, v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
(r. 9066—S067)
	        
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