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(Nr. 9066.) Gesetz, betreffend die Dotation der Amtsverbände in den Hohengollernschen
Landen. Vom 19. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Für die Durchführung der auf die Amtsordnung bezüglichen Vorschriften
der Hohenzollernschen Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873 (Gesetz-
Samml. “ 1455), insbesondere zur Bestreitung der Kosten des Amtsausschusses,
hat der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande vom 1. Januar
1886 ab die Jahressumme von 8 898 Mark, zur einen Hälfte nach dem Maßstabe
des Flächeninhalts, zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung
vom 1. Dezember 1880 festgestellten Zahl der Civilbevölkerung, auf die einzelnen
Amtsverbände des Landeskommunalverbandes zu vertheilen und denselben alljährlich
in vierteljährlichen Theilzahlungen zu überweisen.
. 2.
Zu den im 9. 1 bezeichneten JZahlungen ist die Jahressumme zu verwenden,
welche dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande gemäß §. 26
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) aus den Ein-
nahmen des Staatshaushalts überwiesen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1885.
(. §.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher, v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
(r. 9066—S067)