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I. Anlegung der Grundbuchblätter oder Artikel ohne Aufgebot.
. 6.
Die Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels für die Grundstücke,
welche in einem der in den 9F. 25, 26 des Gesetzes vom 29. Mai 1873 bezeichneten
älteren Bücher eingetragen sind,) erfolgt, wenn die Feststellung nach F. 3 die
Identität des Grundstücks und den Eintrag desselben Eigenthümers in dem
gerichtlichen Buch und den Steuerbüchern ergeben hat. In Betreff der auf diesen
Grundstücken eingetragenen Eigenthumsbeschränkungen und dinglichen Rechte finden
der §. 16, in Betreff der Hypotheken die I#. 11, 16 bis 18 und die auf
Hypotheken sich beziehenden Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren An-
wendung.
Hinsichuch der übrigen Grundstücke ist nach Maßgabe der §S#§. 7 bis 33
zu verfahren.
S. 7.
Das Gericht hat zur Ermittelung der Eigenthums= und der Besitzverhältnisse
zu laden:
1) den in den Steuerbüchern als Besitzer Eingetragenen oder dessen, soweit
als thunlich, zu ermittelnde Erben;
2) den im älteren gerichtlichen Buch als Eigenthümer Eingetragenen oder
dessen, soweit als thunlich, zu ermittelnde Erben;
3) dritte Personen, welche von den unter 1 oder 2 Genannten als Eigen-
thümer oder Besitzer bezeichnet werden oder für deren Eigenthum oder
Besitz sich Anzeichen ergeben.
Ist der Aufenthalt einer der zu ladenden Personen unbekannt oder außer-
halb des Deutschen Reiches, so ist von deren Ladung Abstand zu nehmen. Ein
dem Gericht bekannter Vertreter ist zu laden.
g. 8.
Wer von den Geladenen das Eigenthum des Grundstücks in Anspruch
nimmt, ist verpflichtet:
1) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, den Rechtsgrund
anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn übergegangen ist,
und die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke
vorzulegen, sofern nicht das Gericht diese Angaben und Nachweisungen
in Rücksicht auf den Inhalt des älteren gerichtlichen Buches für ent-
behrlich erachtet;
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