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C. 13.
Wer von den geladenen Betheiligten das Eigenthum in Anspruch nimmt,
ohne daß ihm dasselbe bestritten wird, ist, sofern die bisherigen Ermittelungen
einen Zweifel an seinem Recht nicht ergeben haben, in das Grundbuch einzutragen:
1) wenn er in dem älteren gerichtlichen Buch als Eigenthümer ein-
getragen ist,
2) wenn er als Rechtsnachfolger des in dem älteren gerichtlichen Buch
eingetragenen Eigenthümers sich ausgewiesen hat, oder wenn dieser
oder dessen Rechtsnachfolger die Eintragung vor Gericht oder in einer
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt hat oder dieselbe
zu bewilligen rechtskräftig verurtheilt ist.
Im Falle des §F. 27 des Gesetzes vom 29. Mai 1873 bedarf es der vor-
gängigen Abgabe der in der Bestimmung der Nr. 2 Absatz 2 jenes Paragraphen
vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung. Sind mehrere Personen betheiligt,
so kann das Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens einer oder
einiger derselben als ausreichend ansehen. Die eidesstattliche Versicherung kann
auch vor einem anderen Gericht oder zu notariellem Protokoll abgegeben werden.
S 1.
Wird im Ermittelungsverfahren das Eigenthum zwischen Personen streitig,
welche im Deutschen Reich einen dem Gericht bekannten Aufenthalt oder Vertreter
haben, so hat das Gericht den Nichtbesitzer aufzufordern, binnen einer Frist von
sechs Wochen nachzuweisen, daß er gegen den Besitzer die Eigenthumsklage er-
hoben habe.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung oder der zu gerichtlichem
Protokoll festgestellten Verkündung der Aufforderung. Nach fruchtlosem Ablauf
derselben wird der Eigenthumsanspruch des Nichtbesitzers nicht berücksichtigt.
Dasselbe gilt, wenn der Besitzer nachweist, daß die erhobene Klage zurück-
genommen ist.
Ist auch der Besitz streitig, so finden die Vorschriften der beiden ersten
Absätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Gericht nach seinem
Ermessen zu bestimmen hat, ob die Eigenthums oder die Besitzklage zu erheben
ist, und daß die Aufforderung zur Erhebung der Klage an den Gegner der
Partei zu richten ist, welche die letzte Besitzhandlung glaubhaft gemacht hat. Nach
Entscheidung des Besitzprozesses ist gemäß der Vorschriften der beiden ersten Ab-
sätze zu verfahren.
Ist nach den vorstehenden Bestimmungen der Eigenthumsanspruch des
Nichtbesitzers beziehungsweise des im Besitzprozeß Unterliegenden nicht zu berück-
sichtigen, so ist in Gemäßheit des §. 13 zu verfahren. Andernfalls entscheidet
der Ausgang des über das Eigenthum geführten Prozesses darüber, wessen
Eigenthumsanspruch allein zu berücksichtigen ist.
(Tr. 0069.)