Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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g. 42. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch die im F. 25 
vorgeschriebenen Anheftungen und durch einmalige Eimückung un den Anzeiger des 
Amtsblattes, sowie durch Hinweisung auf die erfolgten Bekanntmachungen in 
mindestens einem Lokalblatt. 
K. 43. 
Der Lauf der Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage der Ausgabe des die 
Bekanntmachung enthaltenden Amtsblattes. 
Dritter Titel. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
KC. 44. 
Die Anlegung eines Grundbuchblattes oder Artikels kann auch während 
des Aufgebotsverfahrens erfolgen, wenn die Voraussetzungen des F. 13 nachträglich 
erbracht sind. 
K. 45. 
Die in diesem Abschnitt über die Anlegung von Urtikeln enthaltenen Be- 
stimmungen finden auf die Aufnahme von Grundstücken in einem bereits angelegten 
Artikel entsprechende Anwendung. 
**“ 
Die Grundbuchblätter und Artikel, in welchen die Grundstücke unter der 
alten Bezeichnung eingetragen sind, sind auf die Steuerbücher zurückzuführen. 
Die Zurückführung erfolgt von Amtswegen und nach Grundbuchbezirken. 
Das Verfahren ist mit dem zum Zweck der Anlegung der Grundbuchblätter und 
Artikel stattfindenden Verfahren (S. 2) zu verbinden. Durch die Bestimmungen 
ves vorstehenden Absatzes wird die Zurückführung auf Antrag nicht ausgeschlossen. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ersten beiden Titel dieses 
Abschnittes, welche auf die zum Zweck der Anlegung der Grundbuchblätter und 
Artikel vorzunehmenden Ermittelungen, Vernehmungen und Feststellungen sich be- 
ziehen, entsprechende Anwendung. 
C. 47. 
Die auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes geladenen Zeugen erhalten 
Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige vom 30. Juni 1878. 
(Nr. 9069.)
	        
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