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Zweiter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S. 50.
Hat der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer gegenüber sich ver-
pflichtet, den Betrag des Kauf-, Ansatz= oder Anschlagspreises oder einen Theil
dieses Betrages einem Dritten zu zahlen, so bedarf es zur Löschung der zur
Sicherung der Forderung des Veräußerers in einem älteren gerichtlichen Buch
eingetragenen oder aus einem solchen Buch in das Grundbuch übertragenen
Hypothek der Ouittung oder Löschungsbewilligung des Dritten nicht, sofern der-
selbe weder in der Eintragung noch in der der Eintragung zu Grunde liegenden
Urkunde durch Angabe des Namens oder in anderer Weise seiner Persönlichkeit
nach mit ausreichender Kenntlichkeit bezeichnet ist.
g. 51.
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, welche in einem älteren gerichtlichen
Buch eingetragen oder aus einem solchen Buch in das Grundbuch übertragen
sind, sind auf Antrag des Eigenthümers, ohne daß es eines Nachweises des Todes
des Berechtigten bedarf (§. 102 der Grundbuchordnung), zu löschen, wenn der
Eigenthümer durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes des letzten bekannten Wohn-
sites des Berechtigten oder durch eidesstattliche Versicherung von Zeugen, sowie
zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß der Be-
rechtigte dem Leben und Aufenthalte nach seit fünf Jahren unbekannt ist.
Das Gericht kann unter Androhung von Geldstrafen bis zu 150 Mark
auf Antrag des Eigenthümers Zeugen behufs eidesstattlicher Vernehmung laden.
Die Zeugen erhalten die im F. 47 bestimmte Entschädigung. Die Kosten hat
der Eigenthümer zu tragen.
§. 52.
Die in einem älteren gerichtlichen Buch oder in dem Grundbuch eingetragene
Hypothek zur Sicherstellung der Kinder wegen des gesetzlich der Verwaltung des
Vaters unterworfenen Vermögens ist auf Antrag des Eigenthümers nach Ablauf
von zwei Jahren seit der Beendigung der Verwaltung kostenfrei zu löschen, wenn
bis dahin eine Vormerkung zur Erhaltung der Hypothek nicht eingetragen ist.
seit dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, schon mehr
als ein Jahr der Frist abgelaufen, so ist der Antrag auf Löschung erst nach
Ablauf eines Jahres, von jenem Tage an gerechnet, zulässig.
C. 53.
Bei den im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Grundbuchsachen zu be-
wirkenden Zustellungen unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der
(Nr. 9069.)