— 200 —
gerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79 Titel 14 Theil I
des Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die Er-
weiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) oder
sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig (F. 3 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetz Samml. S. 237).
Dritter Abschnitt.
Kreisstatuten und Reglements.
G. 20.
Jeder Kreis ist befugt:
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche An-
gelegenheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet (§#. 61 Absatz 2, 65 Absatz 1 und 66), oder
das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche An-
gelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu
machen.
Zweiter Titel.
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 21.
Gliederung des Kreises.
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (6§. 4 und 102), bestehen aus
Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirken.
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der
Spitze der Verwaltung der Gemeinde der Bürgermeister (Schultheiß, Gemeinde-
vorsteher). Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes führt der Guts-
vorsteher die dem Bürgermeister obliegende Verwaltung.
C. 22
Als Stadtgemeinden im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz= Samml. S. 195) und des Gesetzes über