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die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August
1883 (Gesetz Samml. S. 237), sowie des gegenwärtigen Gesetzes sind im Re-
gierungsbezirke Wiesbaden außer Frankfurt a. M. und Bockenheim die nach-
stehenden Gemeinden anzusehen:
Biebrich-Mosbach, Biedenkopf, Braubach, Camberg, Caub, Cronberg,
Diez, Dillenburg, Eltville, Ems, Friedrichsdorf, Geisenheim, St. Goars=
hausen, Hachenburg, Hadamar, Haiger, Herborn, Hochheim, Hochst,
Hofheim, Homburg, Idstein, HKönigstein Oberlahnstein, Niederlahnstein,
Langenschwalbach, Limburg, Lorch, Montabaur, Nassau, Nastätten,
Oberursel, Rödelheim, Rüdesheim, Runkel, Usingen, Weilburg, Wester-
burg und Wiesbaden.
In den Gemeinden Biedenkopf und Rödelheim ist als Gemeindevorstand
der Bürgermeister und als Gemeindevertretung der Gemeinderath, in der Gemeinde
Friedrichsdorf als Gemeindevorstand der Bürgermeister und als Gemeindevertretung.
der Gemeindevorstand, und in der zum Regierungsbezirke Cassel gehörigen Stadt
Orb als Gemeindevorstand der Magistrat und als Gemeindevertretung der Gemeinde-
ausschuß zu betrachten.
In denjenigen in dem Absatz 1 aufgeführten früher Nassauischen Gemeinden,
in welchen zur Zeit ein Bürgerausschuß noch nicht besteht, ist die Einsetzung eines
solchen nach Maßgabe der Vorschriften der 9#§. 28 und 29 des Gemeindegesetzes
des vormaligen Herzogthums Lassan vom 26. Juli 1854 (Verordnungsblatt des
Herzogthums Nassau für 1854 S. 166) zu bewirken.
G. 23.
Soweit in den Gemeindeverfassungsgesetzen eine Ernennung der Bürger-
meister und Beigeordneten vorgesehen ist gaei §. 34), steht dieselbe fortan in
den Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern dem Könige, in den übrigen
Städten dem Regierungspräsidenten zu.
Sweiter Abschnitt.
Von dem Amte des Landrathes.
. 24.
a. Ernennung desselben.
Der Landrath wird vom Könige ernannt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund-
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per-
sonen, welche
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt
haben, oder
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9071.) 40