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2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohn-
sitz angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit-
raumes entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und
Verwaltungsbehörden
oder
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder
als Mitglieder von Kreiskommissionen —
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
*)
b. Stellvertretung desselben.
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus der
Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt. Die-
selben bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem Land-
rathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter
eintreten.
§. 26.
c. Amtliche Stellung desselben.
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der
allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreis-
tages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Er hat
insbesondere, vorbehaltlich der Bestimmungen in den I#.. 27 ff.) die gesammte
Polizeiverwaltung im Kreise und in dessen einzelnen Stadtgemeinden, Land-
gemeinden und Gutsbezirken zu überwachen.
Dritter Abschnitt.
Von der Ortspolizeiverwaltung.
§. 27.
Mit der Verwaltung der Ortspolizei, soweit dieselbe nicht auf Grund be-
stehender Gesetze in einzelnen Gemeinden und Bezirken einer besonderen Staats-
behörde oder einem besonderen Staatsbeamten übertragen ist, oder in der Folge
übertragen werden sollte, bleiben die Bürgermeister, beziehungsweise deren gesetz-
liche Stellvertreter, beauftragt.
In der Stadt Orb tritt für die Verwaltung der Ortspolizeigeschäfte an die
Stelle des Magistrats der Bürgermeister.