Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 205 — 
vertreter in der Regel aus der Zahl der Gemeindebürger auf so lange, bis eine 
erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Soweit in den Gemeindeverfassungsgesetzen eine Ernennung der Bürger— 
meister und Beigeordneten vorgesehen ist (Großherzoglich Hessisches Gesetz, be- 
treffend die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinderaths, vom 
8. Januar 1852 — Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 33 — Artikel 2 
und 6 Hessen-Homburgisches Gesetz, betreffend die Einrichtung des Gemeinde- 
wesens, vom 6. Dezember 1852 — Landgräflich Hessisches Regierungsblatt vom 
12. Dezember 1852 Nr. 17 — Artikel 1! Gemeindeordnung auf den Landdorf- 
schaften der Stadt Frankfurt vom 12. August 1824 — Gesetz= und Statuten- 
sammlung der freien Stadt Frankfurt, Bd. III S. 263 — Artikel 4 und 14), 
steht dieselbe in den Landgemeinden fortan dem Landrathe zu. 
G. 35. 
Die Bestimmungen des §F. 34 finden auch auf Gemeindebeamte Anwendung, 
deren Wahl nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze der Bestätigung bedarf. 
g. 36. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung des Amtes eines Bürgermeisters oder Beigeordneten sowie eines 
Gemeinde= oder Stiftungspflegers finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 
des F. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages 
(Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht 
besteht, die Gemeindeversammlung tritt. 
Wer sich ohne einen der im §. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungs- 
gründe weigert, das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten, sowie eines 
Gemeinde= und Stiftungspflegers zu übernehmen, oder das übernommene Amt 
drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung 
solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung 
und, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von 
drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Ver- 
tretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel 
bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen, zu den Gemeinde- 
abgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 
Als Gemeindevorstand beziehungsweise Gemeindevertretung gelten die in 
§. 38 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237) als solche be- 
zeichneten Gemeindeorgane. 
(Tr. 9071.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.