Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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In Kreisen, in welchen keine dem Wahlverbande der Städte angehörige 
Gemeinde vorhanden ist, scheidet dieser Wahlverband aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer Stadt bestehen, gelten die Vorschriften 
des F. 102 dieses Gesetzes. 
. 43. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren Grunbbesitzer. 
Der Wahlverband der größeren Grundbesitzer besteht aus allen denjenigen 
zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Einschluß der 
juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche von ihrem gesammten, innerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthume 
mindestens 180 Mark an Grundsteuer zu entrichten haben beziehungsweise zu ent- 
richten haben würden, wenn sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 
1861 (Gesetz= Samml. S. 253) veranlagt wären. 
Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, diesen Steuerbetrag für einzelne 
Kreise bis auf den Betrag von 225 Mark zu erhöhen, oder bis auf den Betrag 
von 150 Mark zu ermäßigen. 
Dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer treten diejenigen Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer innerhalb des Kreises 
betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der Klasse Al der Gewerbesteuer mit 
dem Mittelsatze veranlagt sind (F. 14 Absatz 4). 
Von der Theilnahme an dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
sind die zu dem Kreise gehörigen Gemeinden bezüglich ihres innerhalb des letzteren 
belegenen Grundbesitzes ausgeschlossen. Dasselbe gilt von denjenigen Vereinigungen 
von Grundbesitzern — Haubergsgenossenschaften, Märkerschaftsgenossen, Gemeinde- 
nutzungsberechtigte, Einwartsberechtigte u. s. w. —, deren gemeinschaftliches Eigen- 
thum nicht nachweislich durch ein besonderes privatrechtliches Verhältniß entstanden 
ist (vergl. §. 1 Nr. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 
1881, Gesetz= Samml. S. 261). 
. 44. 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises, soweit dieselben nicht zum Wahl- 
verbande der Städte (§§. 42 und 45) gehören; 
2) sämmtliche Besitzer selbstständiger Güter, mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (. 43) gehören; 
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in der Klasse A 1 unter dem Mittelsatze veranlagt sind.
	        
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