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Auf die Gemeinden und die ihnen gleichgestellten Genossenschaften, welche
innerhalb des Kreises selbstständige Güter besitzen, findet der letzte Absatz des
. 43 gleichmäßig Anwendung.
S. 45.
Bildung des Wahlverbandes der Städte.
Der Wahlverband der Städte umfaßt im Regierungsbezirk Cassel die Ge-
meinden des Kreises, welche bisher auf dem Kreistage, beziehungsweise dem
Kommunallandtage im Städtestande vertreten gewesen sind, im Regierungsbezirk
Wiesbaden diejenigen Gemeinden des Kreises, welche im §. 22 dieses Gesetzes
aufgeführt sind.
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
C. 46.
Die nach §. 41 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Bevöl=
kerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei Wahl-
verbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte nach
folgenden Grundsätzen vertheilt:
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl
der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen,
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammt-
zahl aller Abgeordneten nicht übersteigen.
2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden
Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. In den-
jenigen Kreisen aber, in welchen die Zahl der im Wahlverbande der
größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so
groß ist, wie die aus der vorstehenden Bestimmung sich ergebende Zahl
von Kreistagsabgeordneten dieses Wahlverbandes, erhält letzterer nur
soviel Kreistagsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden derselben
zwei Wahlberechtigte vorhanden sind, mindestens jedoch im Regierungs-
bezirk Cassel ein Drittel und im Regierungsbezirk Wiesbaden ein Viertel
der Zahl sämmtlicher ländlichen Kreistagsabgeordneten. Die dadurch
ausfallende Zahl von Abgeordneten des Wahlverbandes der größeren
Grundbesitzer fällt dem Wahlverbande der Landgemeinden zu.
S. 47.
Bleibt die vorhandene JZahl der in dem Wahlverbande der größeren Grund-
besitzer Wahlberechtigten (§. 43) in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach
§. 46 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele Ab-
Ges. Samml. 1885. (Nr. 90 71.) 41