Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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geordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende 
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu- 
S. 48. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die 
einzelnen Wahlbezirke. 
Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden zu 
wählenden Abgeordneten werden in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe 
der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei 
Abgeordneten zu vollziehen hat. 
d. 49. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen 
Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken. 
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden 
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe 
der Seelenzahl vertheilt. 
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht 
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens 
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. 
Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor- 
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben 
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. 
C. 50. 
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile. 
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §§. 46 bis 49 des Gesetzes vor- 
zunehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück- 
sichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen. 
Uebersteigen sie ½), so werden sie für voll gerechnet; kommen sie ½ gleich, 
so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlverbände 
und Wahlbezirke, beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil für voll 
gerechnet werden soll. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer. 
G. 51. 
Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu 
wählenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund- 
besitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem 
Vorsitze des Landraths zusammen.
	        
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