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6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (§. 43)
durch einen Mitbesitzer beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb-
lichen Unternehmens durch einen derselben;
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehe-
mann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevor-
mundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden;
wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen ge-
führt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4
erfolgen;
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz
haben und die unter Nr. 3 bis 7 genannten Berechtigten Angehörige des Deut-
schen Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die den Mitgliedern regierender Häuser vorstehend unter Nr. 5 eingeräumte
Befugniß steht auch den Mitgliedern des Nassauischen und des Hessischen Fürsten-
hauses, sowie der fürstlichen und gräflichen ehemals reichsunmittelbaren Familien zu.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen.
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 53 für die Wahl-
berechtigung vorschreibt.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
S. 55.
In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die
Wahlversammlung gebildet:
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter,
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 43) gehören;
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen in der Klasse Al der Gewerbesteuer unter dem
Mittelsatze veranlagt sind. ·
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die
Bestimmungen der §§. 52 bis 54 Anwendung.
g. 56.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (F. 55 Nr. 2),
deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist,
so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt
zu Gesammt-(Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich,
ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt.