Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
  Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter
Angabe  der  in  dem  F.  43  enthaltenen  Merkmale;

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen
Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden
und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  §#.  44,  55  und  56
enthaltenen  Merkmale;

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Zahl  der  von
jeder  einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten
  Gemeinden  zu  wählenden  Wahlmänner  (99.  57  und  58)

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt,  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.

Aufstellung  des  Vertheilungsplanes.

G.  68.

Die  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
(§.  46  und  47),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  für  die  Landgemeinden  und  die
zum  Verbande  derselben  gehörigen  selbstständigen  Gutsbezirke,  Gewerbtreibenden
und  Bergwerksbesitzer,  sowie  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden
auf  dieselben  (§.  48),  ingleichen  die  Vertheilung  der  städtischen  Abgeordneten  auf
die  einzelnen  Städte  beziehungsweise  die  Bildung  von  Städtewahlbezirken  (§F.  49)
erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  durch  den  Kreistag  und  ist  durch
das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

KC.  69.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  68  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von  je
zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablaufe  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die  etwa  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#.  41,  46  bis  50  nothwendigen  Abänderungen
eingeholt.  In  der  Zwischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Zahl  der  Städte  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,
oder  wenn  eine  Stadt  in  Gemäßheit  des  F.  4  aus  dem  Kreisverbande
ausscheidet;  in  diesen  Fällen  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung  der
Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl  sämmtlicher
  Kreistagsabgeordneten  vorzunehmen)