172 Nr. 26. 1917.
Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden,
sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie
nicht berücksichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit den 15. Februar 1917 in Kraft.
Altona, den 15. Februar 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falck,
General der Infanterie.