Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen 
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder 
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Veränderung des festgestellten 
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll, ist 
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden 
erforderlich. 
*• 
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotobkolle. 
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung auf- 
zunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf- 
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von 
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe 
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in 
letzterer aufzuführen sind. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung 
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung. 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofem der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu be- 
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. 
g. 83. 
Abfassung von Petitionen des Kreistages. 
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf 
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (Fß. 73 und 74) über— 
reicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen 
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
F. 84. 
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts--Etats. 
Ueber alle Eimnmahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von dem 
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse, 
veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreisk amlangelegenheiten Bericht 
zu erstatten. 
(r. 9071.) 
V V
	        
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