Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär- 
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; 
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz Samml. S. 237) 
in Betreff der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten zur An- 
wendung) 
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
. 93. 
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses 
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf 
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser, sondern 
das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
**-[ 
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über- 
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung 
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des betreffenden Beschlusses 
des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und zwei 
Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit be- 
trauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen sein. 
  
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheit 
. 95. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt 
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses.
	        
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