Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter 
der Leitung des Landrathes besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, 
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesderwaltung 
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
C. 101. 
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der 
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. 
Vierter Titel. 
Von den Stadtkreisen. 
S. 102. 
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise), 
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses, 
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal- 
angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der 
bezüglichen Gemeindeverfassungsgesetze wahrgenommen. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
F. 103. 
In den Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahrnehmung 
von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die Gesetze be- 
zeichneten Fällen der nach den Vorschriften der §#. 37 ff. des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß. 
Fünfter Titel. 
Von der Oberaussicht über die Kreisverwaltung. 
F. 104. 
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. 
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des F. 20 Nr. 1, 
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13), 
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent 
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
	        
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