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allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter
der Leitung des Landrathes besorgen.
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen,
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesderwaltung
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.
C. 101.
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.
Vierter Titel.
Von den Stadtkreisen.
S. 102.
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise),
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses,
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal-
angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der
bezüglichen Gemeindeverfassungsgesetze wahrgenommen.
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf
Stadtkreise keine Anwendung.
F. 103.
In den Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahrnehmung
von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die Gesetze be-
zeichneten Fällen der nach den Vorschriften der §#. 37 ff. des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß.
Fünfter Titel.
Von der Oberaussicht über die Kreisverwaltung.
F. 104.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des F. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,