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Stadtkreis Frankfurt a. M. erhält diejenige Anzahl von Abgeordneten, welche
sich nach dem Verhältniß seiner Bevölkerungsziffer zu der Gesammtziffer der
Bevölkerung der übrigen Kreise des Regierungsbezirks Wiesbaden ergiebt. Bleiben
hierbei Bruchtheile, welche die Hälfte übersteigen, so werden sie als voll berechnet;
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. Dem Provinziallandtage bleibt es über-
lassen, durch statutarische Bestimmungen zwei angrenzende Landkreise, welche nur
je einen oder zwei Abgeordnete zu wählen haben, zu Wahlbezirken zu vereinigen
und die Wahlorte zu bestimmen. Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der
Abgeordneten, welche auf die zusammengelegten Kreise trifft.
3. Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Gemeindevorstande
(Magistrat, Stadtrath, Gemeinderath) und der Gemeindevertretung (Stadt-
verordnetenversammlung, große Ausschußversammlung, Bürgerausschuß) in gemein-
schaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt.
4. Die Kommunallandtage werden von dem Könige alle drei Jahre
wenigstens ein Mal berufen, außerdem aber, so oft es die Geschäfte erfordern.
5. Die Kommunallandtage üben die in den §9. 34 ff. aufgeführten Be-
fugnisse und Obliegenheiten aus mit Ausnahme derjenigen, welche durch das
gegenwärtige Gesetz dem Provinziallandtage überwiesen sind. Unter Genehmigung
des Ministers des Innern können einzelne Angelegenheiten der Bezirksverbände
durch übereinstimmenden Beschluß beider Kommunallandtage dem Provinzial-
verbande überwiesen werden.
Für die Beschlußfassung über die Verwendung der den Bezirksverbänden
aus der Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds gemäß F. 37 Nr. 1
sind außer den Bestimmungen des daselbst angezogenen Gesetzes auch die Vor-
schriften des sechsten Titels der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis-
ordnung für die Provinz Hessen-Nassau maßgebend.
6. Von den Mitgliedern und beziehungsweise Stellvertretern des Landes-
ausschusses des Regierungsbezirks Wiesbaden muß wenigstens je eins dem Stadt-
kreise Frankfurt a. M. angehören.
7. In den Fällen der §§. 107, 108 und 111 sind statt der daselbst in
Bezug genommenen Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, der
Städteordnung vom 30. Mai 1853 und des Gesetzes vom 31. Mai 1853 die
entsprechenden Vorschriften der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis-
ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, beziehungsweise die betreffenden, in der
letzteren geltenden Gemeindeverfassungsgesetze maßgebend.
Artikel IV.
Der vierte Abschnitt (I§. 45 bis 61) und der sechste Abschnitt (§#§. 87
bis 98) der Provinzialordnung treten für den Provinzialverband der Provinz
Hessen-Nassau einstweilen nicht in Kraft. Ihre Einführung erfolgt im Ganzen
oder in einzelnen Theilen nach Anhörung des Provinziallandtages im Wege
Königlicher Verordnung. Vis zu diesem Zeitpunkte sind die Obliegenheiten des