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Provinzialausschusses und die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial=
verwaltung mit Ausnahme der Vollziehung von Wahlen von dem Oberpräsidenten,
und die erforderlichen Kassen= und Rechnungsgeschäfte von der Regierungshaupt-
kasse zu Cassel wahrzunehmen. Insbesondere hat der Oberpräsident an Stelle des
Provinzialausschusses auch darüber zu beschließen, ob einer der im 9. 11 Absatz 2,
beziehungsweise §. 28 Absatz 5 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) vorgesehenen Fälle eingctreten ist.
Artikel V.
So lange in der Provinz Hessen-Nassau ein Provinzialausschuß nicht
besteht, werden die Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stellvertreter, sowie
die Mitglieder der Bezirksausschüsse und deren Stellvertreter (§. 10 Absatz 1, §. 28
Absatz 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
— Gesetz-Samml. S. 195 —) von dem Provinziallandtage gewählt.
Artikel VI.
Die bisherigen kommunalständischen Verwaltungsausschüsse und Kommissionen
bleiben in Wirksamkeit, bis über ihren Ersatz nach Maßgabe der Provinzial=
ordnung vom 29. Juni 1875 durch die in Gemäßheit derselben, beziehungsweise
des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Kommunallandtage Beschluß gefaßt worden ist.
Artikel VII.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten der Landesausschüsse
(5§. 12 und 13 der Provinzialordnung) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit den gegemwärtigen kommunalständischen
Verwaltungsausschüssen gemäß Artikel III zu B2 des gegenwärtigen Gesetzes
Landkreise für die ersten Wahlen und für die während der ersten Wahlperiode
erforderlich werdenden Ersatzwahlen zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
Auf die so gebildeten Wahlbezirke findet der Schlußsatz des Artikels III
zu B2 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Artikel VIII.
Die Einwerleibung des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in den
Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden erfolgt mit dem 1. April 1886.
Von demselben Zeitpunkte ab werden beide Verbände zu einem Landarmenverbande
vereinigt.
Die in Folge dieser Vereinigung erforderliche Regelung der Verhältnisse
hat durch ein zwischen den betheiligten Verbänden unter Genehmigung des Ministers
des Innern unbeschadet aller Privatrechte Dritter zu treffendes Uebereinkommen
zu erfolgen. Kommt ein solches Uebereinkommen bis zum 1. Januar 1886 nicht
zu Stande, so geschieht die betreffende Regelung im Wege Königlicher Verordnung.
Streitigkeiten, welche sich bei der Ausführung ergeben, unterliegen der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts.
(Tr. 0072—9073.